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Autor Thema:   NEWS (40911 mal gelesen)
7Josy7
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Löwin



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Beiträge: 17223
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Stark sein bedeutet nicht, nie zu fallen.
Stark sein bedeutet, immer wieder aufzustehen!

erstellt am: 26. Jun. 2006 13:02    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
amnisha
http://ww3.cad.de/foren/ubb/Forum232/HTML/002254.shtml#000020  

------------------

Hab die Sterne vom Sternenklauer geklaut

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Amnisha
Plauderprofi V.I.P. h.c.




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Beiträge: 4229
Registriert: 29.08.2002

Zpro Xe2.33DC, nVidia Quadro FX1500, 1GB RAM, XP Pro SP2, VM-WS, WIN 98 + 2000, Acad 2008, ME10 7.2

erstellt am: 26. Jun. 2006 12:13    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
Bei uns muß die Kündigung immer zum 15ten des Monat da sein.
Vielleicht gibts bei Euch da auch einen Festen Tag? nicht dass Du am 1ten hin gehst und hättest die Kündigung aber zum 15ten oder zum 30igsten abgeben müssen. Guck mal lieber in Deinen Vertrag.

------------------
Amnisha 
Der Computer arbeitet deshalb so schnell, weil er nicht denkt.
------------------------Gabriel Laub, polnisch-deutscher Schriftsteller------------------------

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7Josy7
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Löwin



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Beiträge: 17223
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Stark sein bedeutet nicht, nie zu fallen.
Stark sein bedeutet, immer wieder aufzustehen!

erstellt am: 26. Jun. 2006 11:58    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, hat der Arbeitnehmer seinen vollen (gesetzlichen Mindest-)Urlaubsanspruch. Vielfach sehen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge für den Fall des Ausscheidens nach dem 30.06. auch eine "Zwölftelungsregelung" vor. Diese ist zulässig, allerdings nur für den Urlaubsanspruch der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Kommt nach der Zwölftelung weniger heraus als der gesetzlich zustehende Mindesturlaubsanspruch, ist mindestens dieser gesetzliche Anspruch zu gewähren. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen (5-Tage-Woche). Er scheidet zum 30.08. (= 2. Hälfte des Kalenderjahres) aus. Eine vertragliche Zwölftelungsregelung vorausgesetzt, hat er damit bei seinem Ausscheiden einen Anspruch von 8/12 = 16.66 Tagen. Die Zwölftelungsregelung verstößt in diesem Fall gegen den gesetzlich garantierten Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (20 Tage bei 5-Tage-Woche). Der Arbeitnehmer hat daher bei seinem Ausscheiden den gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage. Bereits genommener Urlaub ist auf den errechneten Urlaubsanspruch anzurechnen.

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten. Eine Abgeltung kommt jedoch nur in diesem Fall in Betracht. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann sich der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht "auszahlen" lassen.
---
ok gute vorlage!..

@all.. danke    für hilfe/Hinweise/Tips..
aber wieso kann man nicht einfach so segeln am bodensee 

am 01.07. wird gekündigt und dann hab ich 4 wochen frist. dann muss ich schauen wie der chef reagiert wenn ich sage ich hab ja noch urlaub..  normal müsste ich dann den ganzen urlaub bekommen! das wären dann noch 19 tage! ob er mir ihn komplett gewährt weiss ich nicht. ich weiss auch nich ob der neue chef dann noch interesse hat wenn ich zum 01. juli nich da sei kann - aber er denkt ja an den 01.08. und... ach.. seufz... ich warte bis heute abend und kläre das mit ihm noch mal ab!

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Hab die Sterne vom Sternenklauer geklaut

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medea
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Inselbewohner


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Beiträge: 1188
Registriert: 16.09.2003

Just me

erstellt am: 26. Jun. 2006 11:37    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
Zitat:
Original erstellt von 7Josy7:
Auf autocad freu ich mich am wenigsten aber die gegend ist schön, auf einem berg.. ein "städle"   

Josy, nach einer Zwangswoche auf AutoCad....sooo schlimm ist es nicht, unterdessen hatte ich mich fast wieder daran gewoehnt das man balloons von Hand berichtigen muss und die Teile-Liste auch von Hand berichtigt werden muss und man NICHT einfach das 3d Teil bearbeiten kann und alles ist gut     Und Ansichten muss man zeichnen    
Aber man kann nicht Alles haben und die Gegend ist wirklich schoen.

@WERA - manche haben es einfach noch nicht begriffen, dass AutoCad nicht mehr die Zukunft ist. Leider.

[Diese Nachricht wurde von medea am 26. Jun. 2006 editiert.]

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Sabine_M
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Beiträge: 2293
Registriert: 05.05.2004

erstellt am: 26. Jun. 2006 11:31    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
und Josy denk dran, die für die Fahrten zu den Gesprächen, für die Wohnungssuche und den Umzug Quittungen, etc. geben zu lassen. Kannste vonner Steuer absetzen. Kommt bei der Distanz ja ein bisschen was zusammen.

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LG Sabine

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salsero
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Maschinenbauingenieur


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Beiträge: 1124
Registriert: 19.11.2003

Immer auf dem Teppich bleiben...oder einen fliegenden Teppich kaufen

erstellt am: 26. Jun. 2006 11:28    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
Ne, das ist richtig. Der alte Arbeitgeber muß den genommenen Urlaub bescheinigen, damit keine Doppelgewährung durch den neuen Arbeitgeber erfolgt. Ich wollte Josy auch nicht dazu überreden, den ganzen Urlaub zu verbraten. Es war mehr als dezenter Hinweis an den Chefe gedacht, damit er sie vielleicht doch schon vorzeitig gehen lässt.

Jürgen 

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Und der Duden irrt sich doch - leitende Tätigkeit schreibt man mit zwei "d" 

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Sabine_M
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Beiträge: 2293
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erstellt am: 26. Jun. 2006 11:24    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
Wenn dir bei deinem jetzigen Arbeitgeber der volle urlaub zusteht, dann steht dir beim nächsten kein urlaub mehr zu :
[URL=http://bundesrecht.juris.de/burlg/__6.html][/URL]
Oder verstehe ich das jetzt falsch???

------------------
LG Sabine

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gix
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Dipl.-Ing.



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Beiträge: 4682
Registriert: 19.01.2006

erstellt am: 26. Jun. 2006 11:20    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
Die Frage ist, wann im Kalenderjahr Du aufhörst. Beendet man das Arbeitsverhältnis im 1. Halbjahr, steht der Urlaub anteilmäßig zu. Beendet man nach dem 30.06. darf man den Urlaub voll nehmen, auch wenn man im Juli/August geht. Weiß nüsch, wo das steht, aber ich hatte damals auch zum 31.08. gekündugt und meine vollen 30 Tage Urlaub genommen. Gab keine Probleme. Wenn es nicht rechtens gewesen wäre, hätten die bestimmt nich mitgemacht, denn ich bin auch im bösen aus der Fa. gegangen.
Theoretisch steht Dir aber dann in der neuen Fa. kein Urlaub zu, wenn Du den ganzen jahresurlaub in der alten Fa. verballerst. Weiß zwar nicht warum das so ist und auch nicht, wie die das kontrollieren wollen, aber da muß man vorsichtig sein.

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gix

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Cooba
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Beiträge: 7364
Registriert: 21.10.2003

Derzeit in Elternzeit

erstellt am: 26. Jun. 2006 11:18    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
Vielleicht nützt dir das?

Siehe: § 7 / 2. Vertragsbeendigung vor Urlaubsantritt 

Siehe: Urlaubsanspruch bei Ausscheiden - Urlaubsabgeltung - Urlaubsbescheinigung

------------------
Gruß, Cooba

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7Josy7
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Löwin



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erstellt am: 26. Jun. 2006 11:04    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat
die kündigungsfrist ist 4 wochen zum 15. und ersten eines monats, ich will ja am ersten juli kündigen aber der zweiten hälfte des kalenderjahres steht einem nach gesetz zu das man die vollen urlaubstage beanspruchen kann!

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Auf Grund von Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten war das Arbeitsverhältnis am 2. Juli dieses Jahres fristlos gekündigt worden. Der Arbeitnehmer nahm zwar die Kündigung an, verlangte aber finanziellen Ausgleich für den noch verbliebenen Urlaub bis zum Jahresende. Der Gerichtsvorsitzende wies im Urteil auf die gesetzliche Bestimmung hin, die eine komplette «Urlaubsabgeltung» dann vorsehe, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet sei. Stichtag sei dem zu Folge der 1. Juli.
---
http://bundesrecht.juris.de/burlg/__5.html
---
http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html
--
aber was handfestes ist das nicht.. wie ich finde..
salsero hat mir eine PM geschrieben und mich darauf aufmerksam gemacht

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Hab die Sterne vom Sternenklauer geklaut

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