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Thema: CE-Kennzeichnung Rollenbahn (5782 mal gelesen)
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weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 25. Okt. 2012 19:10 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Ich habe eine Fräge an die CE-Experten im WBF bez. CE-Kennzeichnung. Ist eine CE-Kennzeichnung (incl. Konformitätserklärung) gemäß MRL für eine nicht angetriebene Rollenbahn vorgeschrieben? Wer kann/will mir antworten mit Angabe einer EN-Norm, auf die ich mich beziehen kann? Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
ThoMay Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Konstrukteur
Beiträge: 5260 Registriert: 15.04.2007 SWX 2019 Windows 10 x64
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erstellt am: 26. Okt. 2012 06:09 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
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weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 26. Okt. 2012 08:04 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Vorgheschrieben also Zwangsweise ist die CE Kennzeichnung nicht, diese ist immer noch freiwillig.
Das wäre mir neu. Zitat: Eine nicht angetriebene Rollenbahn ist eine Unvollständige Maschine und braucht daher keine CE Kennzeichnung.
Das wäre dann der Fall, wenn die RoBa durch Einbau Bestandteil einer vollständigen Maschine werden würde oder durch Anbau weiterer Komponenten zur vollständigen Maschine werden würde. Eine unvollständige Maschine kann für sich allein keinen Zweck erfüllen. Aber auf einer nicht angetriebenen Rollenbahn wird Stückgut manuell verschoben, bzw. bei Neigung der RoBa durch die Schwerkraft bewegt. Deshalb kann sie für sich einen Zweck erfüllen und würde eher als vollständige Maschine einzustufen sein, auch wenn sie keinen Antrieb hat. Ich muss noch ergänzen: die RoBa wurde bei einem Hersteller gekauft und ohne irgendeine Beschreibung, Einbauerklärung oder Konformitätserklärung ausgeliefert. Wenn ich ein Produkt, für das lt. MRL eine entsprechende CE-Kennzeichnung, bzw. eine Einbauerklärung, vorgeschrieben ist, bestelle, muss ich doch nicht die Beistellung dieser Unterlagen in der Bestellung explizit aufführen. Wieder ist die geschätzte Meinung der Experten gefragt. Danke im voraus.
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tanzbaer1963 Mitglied Maschinenbautechniker, Konstrukteur
Beiträge: 824 Registriert: 15.02.2007 Office PRDSU 2015 & 2018 Ultimate Win 10 64 Home C2D 2*2,13GHz 4GB-Ram Quaddro FX1500 Win 7 64 PDS 2014
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erstellt am: 26. Okt. 2012 08:10 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
Zitat: Original erstellt von ThoMay: Vorgheschrieben also Zwangsweise ist die CE Kennzeichnung nicht, diese ist immer noch freiwillig.Eine nicht angetriebene Rollenbahn ist eine Unvollständige Maschine und braucht daher keine CE Kennzeichnung. Eine Einbauerklärung und die entsprechenden Dokumente nach MRL sollten aber schon sein. [/B]
Sorry dass ich hier widerspreche, aber nach dem Produkt-Sicherheitsgesetz (ProdSG von 11/2011) ist diese Aussage nicht ganz richtig. Auch ist nach der MRL 2006/42/EG eine CE-Kennzeichnung auch für unfertige Maschinen oder auswechselbare Ausrüstungen vorzusehen. Gruß, Ingo ------------------ Theorie ist,wenn man alles weiß und nichts funktioniert. Praxis ist,wenn alles funktioniert und keiner weiß warum. Bei mir wird Theorie und Praxis vereint: Nichts funktioniert und keiner weiß warum! Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 26. Okt. 2012 08:23 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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tanzbaer1963 Mitglied Maschinenbautechniker, Konstrukteur
Beiträge: 824 Registriert: 15.02.2007 Office PRDSU 2015 & 2018 Ultimate Win 10 64 Home C2D 2*2,13GHz 4GB-Ram Quaddro FX1500 Win 7 64 PDS 2014
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erstellt am: 26. Okt. 2012 08:56 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
es sollte natürlich unvollständige Maschine heißen, sorry. Ich denke, dass das ProdSG hier eindeutig ist. Das ProdSG macht keinen Unterschied, ob es sich um eine vollständige(vM) oder unvollständige Maschine(uvM) handelt, sondern spricht von Produkten, die "in den Verkehr" gebracht werden. Der Unterschied zwischen vM und uvM innerhalb der MRL besteht IMHO lediglich im Umfang der beizufügenden Dokumentation. Ich würde mich auf das ProdSG berufen. Gruß Ingo ------------------ Theorie ist,wenn man alles weiß und nichts funktioniert. Praxis ist,wenn alles funktioniert und keiner weiß warum. Bei mir wird Theorie und Praxis vereint: Nichts funktioniert und keiner weiß warum! Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 26. Okt. 2012 09:24 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Das ProdSG macht keinen Unterschied, ob es sich um eine vollständige(vM) oder unvollständige Maschine(uvM) handelt, sondern spricht von Produkten, die "in den Verkehr" gebracht werden.
Das ist ja auch richtig. Aber die MRL unterscheidet: vollständige (für die ist eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben) und unvollständige Maschinen (die dürfen nicht CE-gekennzeichnet sein). Der Begriff "Produkt" ist quasi allumfassend. Aber eine CE-Kennzeichnung bedarf eines Bezuges zu einer EU-Richtlinie ( wie z.B. die MRL, ATEX, EMV). Ein Produkt nach Definition des ProdSG ist auch ein Joghurt oder eine Limo, die jedoch nicht CE-Kennzeichnungspflichtig sind, da es (noch) keine EU-Richtlinie dazu gibt. Und in der MRL ist der Unterschied vM und uvM zwar aufgeführt, aber nicht hinreichend erklärt. Danke für die Antworten, aber meine eingangs gestellte Frage ist noch nicht beantwortet. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
ThomasZwatz Ehrenmitglied V.I.P. h.c. cadadmin
Beiträge: 5438 Registriert: 19.05.2000 (12-2023) --------------------------------------------- [stable] NX2007(2027.5020) + SE2023 U6 + TC13.3.0.3, RAC +AWC6.2.2 SingleSite 4Tier, DocMgt, Client4Office, MRO, ReqMgt, SchedMgt, T4S, TcVis Mockup, TcSSO, SEEC, Multi-CAD BCT-Inspector Neutral v22R2 --------------------------------------------- [testing] NX2007(2027.5020) + SE2023 U6 + TC13.3.0.3, RAC +AWC6.2.2 BCT-Inspector Neutral v22R2 @M7720 Win10 (21H2)
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erstellt am: 26. Okt. 2012 09:48 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
Zitat: Original erstellt von weisbescheid: ...Danke für die Antworten, aber meine eingangs gestellte Frage ist noch nicht beantwortet.
Was fehlt denn ? Die MRL findet Anwendung. Deine eigentliche Frage reduziert sich an sich auf: Ists ( für den Hersteller / Inverkehrbringer ) eine unvollstandige Maschine oder nicht ? Ja: Entsprechende Dokumentation + Einbauerklärung, kein CE Zeichen. Nein: Entsprechende Dokumentation + EG-Konformitätserklärung, CE Zeichen. Ich könnte mir in dem Fall jede der 2 Varianten vorstellen, je nachdem wie die RoBa aussieht kann man wahrscheinlich jede Variante argumentieren. Letztendlich gehts nur darum: Eine sichere Maschine mit brauchbarer Dokumentation für den/diejenigen die sie weiterverwenden soll her, ob "unvollständig" oder nicht.
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Ing. Gollum Mitglied Sondermaschinenbau
Beiträge: 1064 Registriert: 11.03.2005 Win7 64-Bit SWX 2013 Ansys 13 Labview 2012
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erstellt am: 26. Okt. 2012 10:21 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
Hallo, Watt labert ihr hier alle für nen Stuss?! Oder steh ich im Wald? Für mich ist die Sache ziemlich einduetig: Ist deine nicht angetriebene Rollenbahn dafür vorgesehen an eine angetriebene Rollenbahn angeschlossen zu werden? -> Dann isses laut MRL 'auswechselbare Ausrüstung'. Das Antriebssystem fehlt vollkommen, es gibt keine Sicherheitsvorrichtung, welche je nach Geschwindigkeit und Gewicht des Fördergutes, nötig werden. Weiter können können je nach Abmaß des Fördergutes weitere Gefahrenstellen entstehen. -> Sie ist in jedem Fall unvollständig. Dann wird eine Risikobeurteilung, Montageanleitung und Einbauerklärung fällig - Keine CE-Kennzeichnung. Ich verfassen bei solchen Fällen auch gerne eine 'Aktionsliste' für den Zusammensteller der Maschine, aus der Hervorgeht, was ich schon berücksichtigt habe und was er noch zu berücksichtigen hat, damit er im Rahmen der Gesamtkonformität alles beisammen hat. Kommt für deinen Rollenbahn bestimmgungsgemäß allein der Antrieb durch Menschliche Kraft in Frage, ist es keine Maschine im Sinne der MRL -> MRL findet keine Anwendung. Garnicht so schwer oder? Grüße, Gollum ------------------
'Wir leben in Zeiten epochaler Veränderungen.' - Angela Merkel, 2011 Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 26. Okt. 2012 11:19 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Oder steh ich im Wald?
Ein Männlein steht im Walde ganz still und stumm.. Es hat aus lauter Purpur ein Mäntlein um... Zitat: Kommt für deinen Rollenbahn bestimmgungsgemäß allein der Antrieb durch Menschliche Kraft in Frage, ist es keine Maschine im Sinne der MRL -> MRL findet keine Anwendung.
Nein, denn Schwerkraft ist auch eine Antriebsart. Und wenn die Kiste auf der Rollenbahn in Bewegung gebracht ist, bleibt sie ja nicht sofort stehen und rollt weiter. [Diese Nachricht wurde von weisbescheid am 26. Okt. 2012 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Winston Wolf Mitglied Braucht der Mensch einen Beruf?
Beiträge: 566 Registriert: 12.08.2003 Ich löse Probleme
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erstellt am: 26. Okt. 2012 11:28 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
Zitat: Original erstellt von weisbescheid: Ich habe eine Fräge an die CE-Experten im WBF bez. CE-Kennzeichnung. Ist eine CE-Kennzeichnung (incl. Konformitätserklärung) gemäß MRL für eine nicht angetriebene Rollenbahn vorgeschrieben? Wer kann/will mir antworten mit Angabe einer EN-Norm, auf die ich mich beziehen kann?
Zitat: Original erstellt von weisbescheid: Nein, denn Schwerkraft ist auch eine Antriebsart. Und wenn die Kiste auf der Rollenbahn in Bewegung gebracht ist, bleibt sie ja nicht sofort stehen und rollt weiter.
Was jetzt nu? Angetrieben oder nicht? WW ------------------ Modelle Werkstoffe
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weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 26. Okt. 2012 11:49 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Was jetzt nu? Angetrieben oder nicht?
Jetzt haste mich aber eiskalt... Also bestellt ist sie beim Hersteller als Rollenbahn ohne Antrieb. Was die Sicherheitsnormen und die zugehörigen Kommentare und Auslegungen daraus machen ist etwas anderes. Nächste Woche bin ich hoffentlich schlauer. Ich treffe mich am Sonntag mit einem Experten.
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ThoMay Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Konstrukteur
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erstellt am: 26. Okt. 2012 12:44 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
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weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 26. Okt. 2012 13:00 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Wenn du das Teil kaufst, sollstest du die Unterlagen laut MRL vom inverkehrbringer (Hersteller) erhalten.
Das ist richtig. Aber: ich kaufe nix. Mich hat ein früherer Kunde angerufen, der eine RoBa bei einem Hersteller gekauft hat. Er hat sich nur gewundert, dass gar nix an Papierkram dabei war. Und da ich arbeitssuchend bin, dachte er, ich hätte etwas Zeit, mich ehrenamtlich (ohne Vergütung, da das hier in meiner Gegend fast alle erwarten ) darum zu kümmern. Happy weeekend Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
ThoMay Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Konstrukteur
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erstellt am: 27. Okt. 2012 19:22 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
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weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 27. Okt. 2012 21:47 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Zum Hersteller Kontakt aufgenommen?
Ja. Der meint, es ist nichts (gar nix) erforderlich. Zitat: Wie alt ist das Teil?
Fabrik neu, vor 1 Woche angeliefert Zitat: Wozu will er jetzt den Papierkram?
Das spielt keine Rolle, ob er die RoBa selbst verwendet, jetzt oder später weiter verkauft, verschenkt oder verleiht. Er kennt sich nicht aus und hat halt angerufen, weil er verunsichert war. Und wenn er die RoBa nicht mehr selbst braucht und sie dann verkauft, will er nicht die erforderlichen Unterlagen selbst erstellen. Zitat: Was ist mit CE bei Weiterverkauf, wenn die Unterlagen nicht dabei sind?
Die RoBa darf, wenn CE-Kennzeichnung des Herstellers fehlt, nicht in Betrieb genommen werden, wenn eine solche Kennzeichnung vorgeschrieben ist Zitat: Das Teil hat ein CE Zeichen.
Eben nicht. Und weder eine Einbauerklärung, eine Konformitätserklärung noch eine Betriebsanleitung in irgend einer Form wurde mitgeliefert. [Diese Nachricht wurde von weisbescheid am 27. Okt. 2012 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
ThoMay Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Konstrukteur
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erstellt am: 28. Okt. 2012 01:00 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
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weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 28. Okt. 2012 08:09 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Habe ich jetz das gefühl das dein Bekannter die A....Karte gezogen hat?
Die Arschkarte hat mein..., nein es ist kein Bekannter, sondern ein früherer Kunde (aus meiner beendeten Selbstständigkeit), nicht gezogen, weil er die RoBa noch nicht bezahlt und auch noch nicht in Betrieb genommen hat und folglich auch noch zurück geben kann, wenn sich heraus stellt, dass die Lieferung unvollständig ist. Das wäre dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass die (nicht vorhandene) CE-Kennzeichnung bzw. eine (ebenfalls nicht vorhandene) Einbauerklärung oder eine sonstige Dokumentation (auch nicht mitgeliefert) vorgeschrieben ist. Zitat: wen der Hersteller der RB das alles nicht hat.... Dasn verstößt er gegen die MRL. => Schlichtungsstelle?
Welche ist dafür zuständig? Bitte Adresse mitteilen! und was kommt dann dabei heraus, wenn man für den Kaufpreis einer RoBa ( ca. € 500.-) dann das 3 fache an Kosten zusätzlich hat? Zitat: Ich an deiner Stelle würde NICHT die Verantwortung de Herstellers übernehmen.,
Das Ganze geht mich auch nix an. Ich bin weder Käufer noch Bereitsteller noch CE-Verantwortlicher, nur ein arbeitsloser HONK und habe nur versucht, den Sachverhalt zu klären und stelle fest, dass das ganze MRL-Gewürge immer noch größten Teils mit Grauzonen durchsetzt ist. Meine Frage habe ich bei CAD.DE gepostet, weil glaubte, hier wäre jemand Mitglied, der bei einem RoBa-Hersteller arbeitet und mir sagen könnte, wie es in seiner Fa. gehandhabt wird. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
ThoMay Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Konstrukteur
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erstellt am: 28. Okt. 2012 19:20 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für weisbescheid
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weisbescheid Mitglied
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erstellt am: 29. Okt. 2012 07:48 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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weisbescheid Mitglied
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erstellt am: 30. Okt. 2012 08:49 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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