Malzeit
Ist die RiBeu allerdings unvollständig, wird die Umsetzung dieser unvollständigen RiBeu allein nix nutzen und die Verantwortlichkeit geht dann eindeutig in Richtung RiBeu-Ersteller. Unvollständigkeit ist u.A. dann gegeben, wenn Gefährdungen ( auch unter Berücksichtigung der möglichen Betriebsmodi) gar nicht beachtet wurden oder aber auch das Risikopotenzial ( Ermittlung der Risikozahlen ) nicht richtig bewertet ist. Die RiBeu fällt eindeutig in den Bereich des Konstrukteurs, da es ein iterativer Prozess ist. Dieser kann sich natürlich "beraten" lassen oder auf externe Hilfe zurückgreifen.
Die RiBeu gehört zur internen Doku, wird also im Normalfall nicht dem Kunden ausgehändigt. Deshalb ist eine Unterschrift nicht erforderlich, was jedoch firmenintern anders geregelt werden kann. Allerdings wird damit eine Verantwortlichkeit des RiBeu-Erstellers nicht ausgehebelt, weil dieser in seiner Funktion als Konstrukteur für seine Konstruktion verantwortlich ist, wie es das GPSG und die MRL (und andere Richtlinien) vorsehen.
Der Unterzeichner der Konformitätserklärung kann die Verantwortlichkeiten deligieren. Im Haftungsfall (insbesondere bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit)wird er an diese Personen Regressansprüche stellen.
Hinweis: dieser Beitrag ist keine Beratung im juristischen Sinne und darf gegebenen falls nicht bezogen werden.