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Autor Thema:  Risikobeurteilung - Konstrukteur - Haftung (4307 mal gelesen)
gusel1
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Konstrukteur


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Beiträge: 446
Registriert: 07.08.2008

erstellt am: 13. Dez. 2010 14:00    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo!

Wie sieht es eigentlich rechtlich in bezug auf die Risikobeurteilung aus - wenn dort der Name des Konstrukteurs angegeben wird, inwieweit ist der Konstrukteur dann auch haftbar für das Produkt?

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ThoMay
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
Konstrukteur



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Beiträge: 5242
Registriert: 15.04.2007

SWX 2019
Windows 10 x64

erstellt am: 13. Dez. 2010 20:32    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für gusel1 10 Unities + Antwort hilfreich

Hallo gusel.

Der Verantwortliche für die Umsetzung der Ergebnisse der Risikobeurteilung (RiBeu) ist der Unterzeichner der CE Erklärung bzw. der Konformitätserklärung. In wie weit er die Verantwortlichkeit weitergeben kann...???
Wir lassen zur Zeit unsere RiBeu ausser Hause in Zusammenarbeit mit unseren Konstrukteuren machen.

Schaust du mal hier rein.
Dem entnehme ich, das der Unterzeichner der RiBeu nicht verantwortlich ist.

Gruß
ThoMay

EDIT Schreibgeteufelszeug EDIT
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[Diese Nachricht wurde von ThoMay am 13. Dez. 2010 editiert.]

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Ex-Mitglied

erstellt am: 16. Dez. 2010 11:05    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Malzeit
Ist die RiBeu allerdings unvollständig, wird die Umsetzung dieser unvollständigen RiBeu allein nix nutzen und die Verantwortlichkeit geht dann eindeutig in Richtung RiBeu-Ersteller. Unvollständigkeit ist u.A. dann gegeben, wenn Gefährdungen ( auch unter Berücksichtigung der möglichen Betriebsmodi) gar nicht beachtet wurden oder aber auch das Risikopotenzial ( Ermittlung der Risikozahlen ) nicht richtig bewertet ist. Die RiBeu fällt eindeutig in den Bereich des Konstrukteurs, da es ein iterativer Prozess ist. Dieser kann sich natürlich "beraten" lassen oder auf externe Hilfe zurückgreifen.

Die RiBeu gehört zur internen Doku, wird also im Normalfall nicht dem Kunden ausgehändigt. Deshalb ist eine Unterschrift nicht erforderlich, was jedoch firmenintern anders geregelt werden kann. Allerdings wird damit eine Verantwortlichkeit des RiBeu-Erstellers nicht ausgehebelt, weil dieser in seiner Funktion als Konstrukteur für seine Konstruktion verantwortlich ist, wie es das GPSG und die MRL (und andere Richtlinien) vorsehen.

Der Unterzeichner der Konformitätserklärung kann die Verantwortlichkeiten deligieren. Im Haftungsfall (insbesondere bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit)wird er an diese Personen Regressansprüche stellen.

Hinweis: dieser Beitrag ist keine Beratung im juristischen Sinne und darf gegebenen falls nicht bezogen werden.

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