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SchraubTec Bochum - Fachmesse für industrielle Schraubverbindungen, Veranstaltung am 04.09.2024
Autor Thema:  Absicherung Schutzeinhausung (76 / mal gelesen)
Manfred Gündchen
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
SelbstständIng mit Planungsbüro Anlagenbau, Dipl.-Ing.-Maschinenbau


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erstellt am: 14. Jul. 2024 12:54    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Moin Leuts,
für eine in 2 Richtungen verfahrbare, automatische Waage ist eine Schutzeinhausung vorgesehen.
Die Einhausung besteht aus mehreren geschäumten Platten mit einem Einzelgewicht von ca. 10 kg. Breite x Länge der Waagenanlage ca. 2.000 x 3.000mm. Zur Sichtkontrolle sind an der Längs- und Querseite Kunststoff-Fenster vorgesehen. Die Platten haben je 2 Bügelgriffe.
Einerseits ist die Einhausung dazu da die Waage vor Außeneinflüssen zu schützen und andererseits auch als Schutz von Personen.
Die Platten stehen unten in U-Profilen und oben sind U-Profile vorgesehn, die so hoch sind, dass die Platten nach oben abgestützt sind, aber auch durch Anheben und Abkippen herausgehoben werden können.
Die Platten müssen nur für Wartungs- und Reparaturarbeiten entfernt werden.
In diesem Fall ist die Waagenanlage im abgesicherten Handbetrieb verfahrbar.
Um unbefugtes Herausheben der Platten abzusichern ist je Platte oben je eine Schraube vorgesehen.
Wenn die Schrauben nicht eingedreht sind könnten die Platten eingebaut sein oder nicht. Die Wartungs- und Reparaturarbeiten werden aber nur von qualifiziertem Personal ausgeführt.

Nun die Frage; ist das ausreichend abgesichert?
Oder muss eine weitere, ggf. elektronische, Einzelabsicherung der Platten vorgesehen werden, und wenn ja warum?

Meine Sicht dieser Ausführung ist die, dass Schutzzäune auch „nur“ verschraubt sind. Wenn einzelne Zaunelemente nicht montiert sind, kann die Anlage im eingezäunten Bereich trotzdem arbeiten.

------------------
In diesem Sinne wünsche ich allen, weiterhin effektives Schaffen

----------------
Manfred Gündchen
www.guendchen.com

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Roland Schröder
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
Dr.-Ing. Maschinenbau, Entwicklung & Konstruktion von Spezialmaschinen



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erstellt am: 14. Jul. 2024 13:59    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Manfred Gündchen 10 Unities + Antwort hilfreich

Moin!

Ich bin jetzt auch nicht der EC-Guru*, aber so weit ich mich erinnern kann, gelten Sachen, die nur mit Werkzeug entfernbar sind, als fest. Anders gäbe es keine juristische Sicherheit gegen den Betrieb mit vorschriftswidrig entfernten Schutzeinrichtungen.

(*werde aber den fragen, von dem ich demnächst eine Maschine zertifizieren lassen werde. Da werden ähnliche Fragen zu klären sein.)


------------------
Roland  
www.Das-Entwicklungsbuero.de

It's not the hammer - it's the way you hit!

[Diese Nachricht wurde von Roland Schröder am 14. Jul. 2024 editiert.]

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Manfred Gündchen
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erstellt am: 14. Jul. 2024 16:40    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Zunächst einmal vielen Dank für Deine Antwort Roland.

Bei meiner Recherche ist bis jetzt folgende Sache nach Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hier Branchenwissen, herausgekommen.

Richtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/gv/eg_2006_42/anh_1_1.htm

1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen
1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen
(a) Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen.
(b) Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.
(c) Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.

a - wäre bei mir erfüllt.
b - im Prinzip auch, das Wartungspersonal müsste schon „mutwillig“ die Schrauben unnötig komplett herausdrehen.
c - bis jetzt noch nicht. Die obere Schiene läßt das so noch nicht zu…
Aber beim Bedenken der drei Punkte kommt mir da eine sogar ziemlich einfach zu verwirklichende Idee…

------------------
In diesem Sinne wünsche ich allen, weiterhin effektives Schaffen

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Manfred Gündchen
www.guendchen.com

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