Moin
Es wundert Dich sicherlich, dass bisher niemand geantwortet hat?
Deine Frage ist etwas unklar:
Zitat:
Reicht es hier ein zusätzliches Blatt an die Betriebsanleitung zu hängen
Was steht auf dem Blatt? :D
Waren vorher eine Stückliste und die Konstruktionszeichnungen Bestandteil der TD für den Kunden, so müssen diese, aktualisiert, ausgetauscht werden.
Wenn der Umbau keine wesentliche Veränderung war und sich am betreiben, bedienen, warten, reparieren, verschrotten, an den Grenzen der Maschine oder der bestimmungsgemäßen Verwendung nichts geändert hat, sich keine neuen oder zusätzliche Gefährdungen ergeben haben, hat der Umbau keine Auswirkungen auf die eigentliche Betriebsanleitung.
Zitat:
und dokumentiert werden, was genau gemacht wurde
Es ist sicherlich sinnvoll, auch solche (nicht wesentlichen) Umbauten zu dokumentieren und der BA anzuhängen. Aber eine Verpflichtung dazu sehe ich so nicht.
War der Umbau allerdings "wesentlich" muss die Ribeu und die BA überarbeitet werden.
Aber ob der Umbau wesentlich war oder nicht kann eigentlich nur durch eine vor dem Umbau (oder begleitend) durchgeführte Ribeu beurteilt werden.
[Diese Nachricht wurde von radloser am 24. Mrz. 2015 editiert.]