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Autor
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Thema: CE-Zeichen in nicht-EU-Ländern (2221 mal gelesen)
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ckoenig Mitglied Projektmensch
Beiträge: 58 Registriert: 24.01.2012 SolidWorks 2016 SP4.0 SolidWorks PDM 16.4
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erstellt am: 30. Aug. 2012 14:44 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Halli Hallo ! Ich hab grad mit meinen Chefs gesprochen und da kam die Frage auf, ob ein Hersteller in Europa seinen Firmensitz haben muss, um ein CE-Zeichen auf ne Maschine kleben zu dürfen. Mal etwas genauer. - Hersteller sitzt in China - Käufer in der EU muss die Maschine ein Europäer verkaufen/einführen etc. , und quasi die CE-Verantwortung übernehmen? oder kann das gar der Chinese machen? Wer hebt die Doku(Nachweise etc.) auf? muss das der Inverkehrbringer oder der Hersteller machen? und wo muss derjenige, der die Doku aufhebt seinen Sitz haben? Ich hab dazu schon meinen Uni-Krams durchgeforstet, da steht aber (fast) nix von außereuropäischem Hersteller.
Also: Wer darf das CE-Zeichen kleben? Danke für eure Hilfe!!! ------------------ MfG König Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Börga Mitglied Dipl.-Ing. Maschinenbau/Konstruktionstechnik
Beiträge: 629 Registriert: 09.07.2003
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erstellt am: 30. Aug. 2012 15:59 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für ckoenig
Hallo, wenn ich das richtig im Kopf habe, dann muss der Hersteller einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten haben. In der 2006/42/EG ist von "Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter" die Rede. Aber ich habe jetzt auf die Schnelle keine Passage gefunden, die richtig eindeutig ist. ------------------ Gruß Christian
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Börga Mitglied Dipl.-Ing. Maschinenbau/Konstruktionstechnik
Beiträge: 629 Registriert: 09.07.2003
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erstellt am: 30. Aug. 2012 16:10 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für ckoenig
Habe noch was gefunden: 2006/42/EG
Zitat: ANHANG II Erklärungen 1. INHALT A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE ... Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; ...
Sie brauchen also mindestens einen Vertreter, der den Kopf hinhält. ------------------ Gruß Christian
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ckoenig Mitglied Projektmensch
Beiträge: 58 Registriert: 24.01.2012 SolidWorks 2016 SP4.0 SolidWorks PDM 16.4
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erstellt am: 30. Aug. 2012 16:29 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 30. Aug. 2012 17:21 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für ckoenig
A. Zitat: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; B. [QUOTE]2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
C. Zitat: Sie brauchen also mindestens einen Vertreter, der den Kopf hinhält.
Da würde ich schon etwas vorsichtiger argumentieren: Person B ist nur dafür bevollmächtigt, bei berechtigtem Interesse einer prüfenden Institution die techn.Unterlagen gem. MRL o.a. RiLi vorzulegen. Sie wird in der Konf.-Erklärung bzw. Einbauerklärung auch so benannt. Für was soll diese Person den Kopf (C) hinhalten? Wird eine Maschine oder unvollst.Maschine aus einem Nicht-EU-Land eingeführt, wird der Importeur bzw. derjenige Person bzw. diejenige Fa., die eine solche Maschine erstmalig in einem EU-Land in Verkehr bringt bzw. bereitstellt (sowohl für den Eigenbedarf wie auch beim Verleihen, Verschenken, Vermieten, Verkaufen) quasi zum Hersteller und ist für die Einhaltung und Dokumentation der Anforderungen der EU-RiLi verantwortlich. Und keineswegs ist der Bevollmächtigte für die Zusammenstellung derjenige, der für die Einhaltung oder Umsetzung von RiLi grundsätzlich verantwortlich ist. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Börga Mitglied Dipl.-Ing. Maschinenbau/Konstruktionstechnik
Beiträge: 629 Registriert: 09.07.2003
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erstellt am: 30. Aug. 2012 21:20 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für ckoenig
Dann verstehe ich aber die folgenden drei Abschnitte (auch aus 2006/42/EG) nicht: Zitat: ... (22) Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers stehen und deshalb mittels der gleichen Technik angebracht werden wie diese. Um eventuell auf Bauteilen vorhandene CE-Kennzeichnungen von der CE-Kennzeichnung der Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben dem Namen dessen angebracht werden, der für die Maschine verantwortlich ist, d. h. neben dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. (23) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass für die Maschine, die er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für seine Maschine gelten, und die entsprechenden Maßnahmen treffen. (24) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte unbedingt vor Ausstellung der EG-Konformitätserklärung eine technische Dokumentation erstellen. ...
Bei der DGUV hört sich das auch ganz anders an:
Zitat: Importeure Wenn ein Händler Produkte von außereuropäischen Herstellern einführt, trägt er für die Sicherheit der Produkte die volle Verantwortung, sofern der Hersteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat und selbst nicht greifbar ist.Bevollmächtigte Ein Hersteller außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann einen Bevollmächtigten ermächtigen, in seinem Namen zu handeln. Bevollmächtigte sind für die Sicherheit der Produkte verantwortlich.
Bei den WKO auch:
Zitat: ... 9. Welche Sanktionen gibt es bei mangelhafter CE-Kennzeichnung?Unmittelbar haftbar für die Richtigkeit der CE-Kennzeichnung ist immer der Importeur. Da der Hersteller seinen Sitz in einem Drittland hat, unterliegt er nicht dem hoheitlichen Zugriff der Behörden; an seine Stelle tritt weitgehend der Importeur....
------------------ Gruß Christian [Diese Nachricht wurde von Börga am 30. Aug. 2012 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
ThomasZwatz Ehrenmitglied V.I.P. h.c. cadadmin
Beiträge: 5438 Registriert: 19.05.2000 (12-2023) --------------------------------------------- [stable] NX2007(2027.5020) + SE2023 U6 + TC13.3.0.3, RAC +AWC6.2.2 SingleSite 4Tier, DocMgt, Client4Office, MRO, ReqMgt, SchedMgt, T4S, TcVis Mockup, TcSSO, SEEC, Multi-CAD BCT-Inspector Neutral v22R2 --------------------------------------------- [testing] NX2007(2027.5020) + SE2023 U6 + TC13.3.0.3, RAC +AWC6.2.2 BCT-Inspector Neutral v22R2 @M7720 Win10 (21H2)
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erstellt am: 30. Aug. 2012 23:22 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für ckoenig
Es gibt einen Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der von der Komission herausgegen wurde. zB hier dort sollte alles beantwortet werden: § 81 Andere Personen, die als Hersteller gelten können bzw. ab §78 Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
weisbescheid Mitglied
Beiträge: 123 Registriert: 14.07.2012
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erstellt am: 31. Aug. 2012 07:15 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für ckoenig
Zitat: 22) Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers stehen und deshalb mittels der gleichen Technik angebracht werden wie diese. Um eventuell auf Bauteilen vorhandene CE-Kennzeichnungen von der CE-Kennzeichnung der Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben dem Namen dessen angebracht werden, der für die Maschine verantwortlich ist, d. h. neben dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.
Zitat: Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; ...
Das muss nicht automatisch die gleiche Person sein. ".. die technischen unterlagen zusammenzustellen..." ist nicht das gleiche wie zu erstellen. siehe hierzu auch beigefügten Anhang. Quelle www genaueres ist mir leider nicht mehr bekannt. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |