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Thema: Reparatur von Altgeräten (2144 mal gelesen)
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daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 19. Feb. 2015 11:40 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo Zusammen, Muß eine Maschine, die vor 30 Jahren praktisch keinem Sicherheitsstandard unterlag, bei einer Reparatur durch den Hersteller auch auf den aktuellen Sicherheitsstand gebracht werden ,unabhängig von der Art der Reparatur (zB, wenn keine sichereheitsrelevanten Teile ausgetauscht werden, und die Maschine in der Funktion nicht verändert wird)? ------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Ex-Mitglied
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erstellt am: 19. Feb. 2015 19:13 <-- editieren / zitieren -->
Guten Abend Deutschland Zitat: Muß eine Maschine, die vor 30 Jahren praktisch keinem Sicherheitsstandard unterlag,
Falsches Forum, hallo Mod, bitte in zur Witzesammelung verschieben. Wie kommst Du, Daniel, auf so ein dünnes, angesägtes Brett? Vor 30 Jahren gab es zumindest die Unfallverhütungsvorschriften der BG. Und schon damals galt: Maschinen müssen sicher sein. Empfehlung: Risikobeurteilung durchführen! Und mach dich mal sachkundig, seit wann die "alte MRL" anzuwenden war.
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daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 20. Feb. 2015 07:09 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Gut - genau genommen interessiert mich die MRL 2006/42/EG, die erst ab Ende 2009 definitiv anzuwenden ist, dementsprechend vorherige Richtlinien ergänzt bzw. neue Standards einführt.. Daraus folgt: Voran gegangene Richtlinien sind nicht mehr gültig und daher ist es auch völlig wurscht, welche Standards vor 30 Jahren gegolten haben. Diese Maschinen sind nach heutigem Stand nicht sicher, und es stellt sich die Frage, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, wenn Altgeräte repariert werden. Auf heutige Sicherheitsstandards bringen, selbst wenn nicht-sicherheitsrelevante Teile ausgetauscht werden (zB Verschleißteile)?
------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
ulrix Mitglied Maschinenbauingenieur
Beiträge: 733 Registriert: 10.07.2007 Core 2 Duo 2,13 GHz / 2GB RAM GeForce 7900 / 256 MB Space Navigator XP Pro SP2 AIS 2010
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erstellt am: 20. Feb. 2015 08:09 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
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daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 20. Feb. 2015 08:18 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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Fyodor Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.(FH) Maschinenbau
Beiträge: 2660 Registriert: 15.03.2005
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erstellt am: 20. Feb. 2015 08:33 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
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HBL Moderator HW-Planer
Beiträge: 200 Registriert: 12.11.2007 EPLAN Electric P8 Professional V2.4
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erstellt am: 25. Feb. 2015 18:38 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
Eine solch alte Maschine kann grundsätzlich weiterbetrieben werden. Allerdings muss der Betreiber im Rahmen der Betriebssicherheitverordnung laufend die Maschine mit geeigneten Massnahmen sicher machen. Siehe Auszug: "Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG[1], später ersetzt durch Richtlinie 2009/104/EG[2], und regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar." Folgende Frage stellt sich: Schafft man mit der Reparatur neue Gefährdungen oder ergibt sich daraus eine wesentliche Änderung, wie Leistungserhöhung etc. Wesentliche Veränderung: Link: 2012-11-15_SG_Wesentliche__Veränderung https://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downloads/DL_Praevention/Fachwissen/Maschinensicherheit/2012-11-15_SG_Wesentliche__Ver%C3%A4nderung.pdf Mithilfe einer Risikoanalyse lässt sich sehr gut feststellen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt. Ist das nicht der Fall, so muss für diese Maschine keine CE-Konformität durchgeführt werden. Sollte eine wesentliche Veränderung vorliegen, so muss die ganze Maschine auf den neusten Stand gebracht werden. Wobei die Anschaffung einer neuen Maschine sicher billiger wäre. Mit Gruss Hans Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 26. Feb. 2015 07:19 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat:
Ist das nicht der Fall, so muss für diese Maschine keine CE-Konformität durchgeführt werden. [/B]
Für den Fall, daß keine wesentliche Veränderung vorliegt: Ist der Betreiber und oder der Hersteller, der die Maschine zur Reparatur erhält, verpflichtet, ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren einzuleiten, oder nicht? (Eine Risikobeurteilung ist imo nicht erforderlich, wenn ein Bauteil lediglich (durch ein gleichwertiges Bauteil) ersetzt wird) Besteht ein Unterschied in der Verpflichtung zur CE-Konformität auf BETREIBER-Seite? ------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
HBL Moderator HW-Planer
Beiträge: 200 Registriert: 12.11.2007 EPLAN Electric P8 Professional V2.4
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erstellt am: 26. Feb. 2015 08:54 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
Guten Morgen Daniel In meinem Zitat habe ich klar festgehalten: Der Betreiber muss sich an die BetrSichV halten. In dieser Verordnung steht nicht, dass der Betreiber zwingend eine CE-Konformität erstellen muss. Denn das würde bedeuten, die Maschine müsste auf den neusten Stand gebracht werden, und keine älteren Maschinen dürften noch betrieben werden Gruss Hans Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 26. Feb. 2015 09:34 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo Hans, in der Betriebssicherheitsverordnung habe ich folgenden Passus gefunden: (Wichtiger Hinweis ist fettgedruckt) [Zitat] § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt. (2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand der Technik entsprechen. [Zitat Ende] URL: http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv/BJNR377710002.html#BJNR377710002BJNG000200000 Ergo: Hersteller ist für Sicherheitsmaßnahmen bei Altgeräten nicht mehr verantwortlich, der Betreiber sehr wohl... Was meinst du? ------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Ing. Gollum Mitglied Sondermaschinenbau
Beiträge: 1064 Registriert: 11.03.2005 Win7 64-Bit SWX 2013 Ansys 13 Labview 2012
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erstellt am: 26. Feb. 2015 09:42 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
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HBL Moderator HW-Planer
Beiträge: 200 Registriert: 12.11.2007 EPLAN Electric P8 Professional V2.4
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erstellt am: 01. Mrz. 2015 16:24 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
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daniel1980 Mitglied MB-Ing.
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erstellt am: 26. Mrz. 2015 15:11 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo Zusammen, zu dem Thema noch mal eine etwas speziellere Frage: Kunde fordert vom Hesteller ein baugleiches Ersatzteil an, an dem Sicherheitsschalter verbaut sind, die nicht den aktuellen Normen entsprechen, somit in Neugeräten nicht mehr eingebaut werden dürften. Darf der Hersteller dieses Ersatzteil ausliefern? Meiner Ansicht nach ja, da (1) die Verantwortung für das Sicherstellen der Maschinensicherheit nach aktuellen Normen / Regelwerken vom Hersteller auf den Kunden im Moment des Kaufs übergegangen ist (2) es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt (da baugleich) Was meint ihr? ------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |