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Autor Thema:  Beweislastumkehr - Definition (2308 mal gelesen)
daniel1980
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erstellt am: 24. Apr. 2014 14:24    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo Zusammen,

in div. Schulungen habe ich gelernt, daß die Beweislastumkehr bedeutet, daß im Schadensfall nicht ich als Maschinenhersteller, sondern der Beschädigte (als Kläger) gefragt ist, mir ein Vergehen (was zum Schaden geführt hat) nachzuweisen.

Allerdings gilt doch grundsätzlich vor jedem Gericht die "Unschuldsvermutung": Jeder ist so lange unschuldig, bis im die Schuld nachgewiesen wurde. In diesem Fall liegt die Beweislast ja auch beim Kläger.

Wo ist der Denkfehler - was ist Beweislast, was Beweislastumkehr, und worin liegt der Vorteil für mich bei Beweislastumkehr?

------------------
Vielen Dank.

Gruss, Daniel

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Fyodor
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Dipl.-Ing.(FH) Maschinenbau



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erstellt am: 24. Apr. 2014 14:28    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für daniel1980 10 Unities + Antwort hilfreich

Beweislastumkehr heißt, daß man einen Fehler in der Maschine unterstellt, und Du das Gegenteil beweisen mußt.

Das ist auch so bei der Gewährleistung im Privaten. Wenn während es ersten halben Jahres nach Erwerb etwas kaputt geht, unterstellt man einen Produkt-/Produktionsfehler. Will der Händler/Hersteller keinen Ersatz leisten, muß er nachweisen daß das nicht der Fall war. Hier dient das dem Verbraucherschutz, da ein Normalverbraucher z.B. Materialfehler nicht selbst feststellen kann, aber Reklamationen selbstverständlich trotzdem möglich sein müssen.

------------------
Cheers,
    Jochen

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daniel1980
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erstellt am: 24. Apr. 2014 14:33    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Zitat:
Original erstellt von Fyodor:
Beweislastumkehr heißt, daß man einen Fehler in der Maschine unterstellt, und Du das Gegenteil beweisen mußt.

Heißt: Wenn für mich als Hersteller die Konformitätsvermutung, aufgrund eines "Vorfalls" nicht mehr gilt, gilt auch die Beweislastumkehr?

Umgekehrt: Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Hersteller die Produkte richtlinienkonform auslegt und baut?

------------------
Vielen Dank.

Gruss, Daniel

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HBL
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erstellt am: 24. Apr. 2014 16:12    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für daniel1980 10 Unities + Antwort hilfreich

Beweislastumkehr hat folgende Bedeutung:

Grundsätzlich ist in einem Schadenfalle (Personen oder Sachen) der Hersteller haftbar.

Die Einhaltung von harmonisierten Normen stellt für den Hersteller juristisch die Vermutung der Einhaltung der Anforderungen der EG-Richtlinien dar (widerlegbare Beweisvermutung).

Alle europäischen harmonisierten Normen müssen als nationale Normen umgesetzt werden (DIN EN…, ÖNORM EN…, SN EN… usw.); dazu im Widerspruch stehende nationale Normen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgezogen werden. Die Fundstelle der umgesetzten nationalen Norm muss durch den betreffenden Staat ebenfalls veröffentlicht werden. In Deutschland geschieht dies im Bundesanzeiger


Nachstehend ein Auszug der SNV (schweiz. Normenvereinigung)

Kleines 1×1 der Normung

Haftungsrecht:

Normen als Bewertungsmassstab für die haftungsrechtliche Zurechnung von Schäden.
Wenn ein Produkt fehlerhaft ist und es deswegen zu einer Schädigung einer Person oder Sache kommt, trifft den Hersteller des Produktes eine gesetzliche Schadensersatzhaftung.
Er muss also für den eingetretenen Schaden aufkommen.
Die Schweizer Gesetze formulieren in der Regel grundlegende Sicherheitsanforderungen, die dann durch Normen konkretisiert werden. Die Anwendung von Normen, auf die der Gesetzgeber Bezug nimmt, stellt deshalb zwar keinen Haftungsfreibrief dar, löst regelmässig aber die Vermutungswirkung* aus, wonach ein Hersteller durch die Beachtung der Normen die vom Gesetz bzw. der Richtlinie vorgeschriebenen (Sicherheits-)Anforderungen erfüllt hat und er deshalb das Produkt in den Verkehr bringen darf.

* Die Vermutungs­wirkung gilt nichtfür alle Normen,sondern nur, sofern sie vom Gesetzgeber in Bezug ge­nommen wurden.
Dazu zählen auch harmonisierte Normen.

In Deutschland gilt die Beweislastumkehr ebenfalls.

Aus all diesen Schriften geht hervor, im obenerwähnten Schadenfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Hersteller fehlerhaft gearbeitet hat.

Daher ist es als Hersteller sehr zu empfehlen, sich nach harmonisierten Normen zu orientieren.

Unter anderem gilt für den Hersteller trotzdem noch das Produktehaftungsgesetz.

Etwas kompliziert.

Gruss

Hans

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daniel1980
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erstellt am: 25. Apr. 2014 07:19    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Zitat:
Original erstellt von HBL:
Beweislastumkehr hat folgende Bedeutung:

[...]

Aus all diesen Schriften geht hervor, im obenerwähnten Schadenfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Hersteller fehlerhaft gearbeitet hat.


Moin Hans, Beweislastumkehr bedeutet, daß der Geschädigte nachweisen muß, daß der Hersteller den Schaden verursacht hat - sehe ich das richtig? Wenn ja: Gilt dieser Grundsatz denn nicht immer - Angeklagter ist so lange unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist? In dem Fall bin ich etwas verwirrt, weshalb man hier von einer Beweislast-UMKEHR spricht.

------------------
Vielen Dank.

Gruss, Daniel

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HBL
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erstellt am: 25. Apr. 2014 09:49    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für daniel1980 10 Unities + Antwort hilfreich

Bei einem Schaden (Person oder Sache) muss im Normalfall der Hersteller einer Maschine beweisen, dass er richtig und fehlerfrei geabeitet hat.

D.h., der Hersteller wird beweispflichtig.

Hat nun ein Hersteller einer Maschine nach harmonisierten Normen gearbeitet, und das in der CE-Konformität entsprechend dokumentiert, gilt nachstehender Grundsatz:

Die Einhaltung von harmonisierten Normen stellt für den Hersteller juristisch die Vermutung der Einhaltung der Anforderungen der EG-Richtlinien dar (widerlegbare Beweisvermutung).

Daraus geht hervor, der Geschädigte muss dem Hersteller beweisen, dass dieser nicht richtig gearbeitet hat.

Das ist die sogenannte Beweislastumkehr.

Im Privaten regelt das Produktehaftgesetz die Beweispflicht. Meines Wissens gilt das Produktehaftgesetz für Konsumgüter und nicht für Maschinen und Anlagen. In der Schweiz ist das jedenfalls so der Fall.
Ich denke, in den umliegenden EU-Staaten wird das nicht viel anders sein.

Gruss

Hans

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