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Thema: Beweislastumkehr - Definition (2328 mal gelesen)
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daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 24. Apr. 2014 14:24 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo Zusammen, in div. Schulungen habe ich gelernt, daß die Beweislastumkehr bedeutet, daß im Schadensfall nicht ich als Maschinenhersteller, sondern der Beschädigte (als Kläger) gefragt ist, mir ein Vergehen (was zum Schaden geführt hat) nachzuweisen. Allerdings gilt doch grundsätzlich vor jedem Gericht die "Unschuldsvermutung": Jeder ist so lange unschuldig, bis im die Schuld nachgewiesen wurde. In diesem Fall liegt die Beweislast ja auch beim Kläger. Wo ist der Denkfehler - was ist Beweislast, was Beweislastumkehr, und worin liegt der Vorteil für mich bei Beweislastumkehr? ------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Fyodor Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.(FH) Maschinenbau
Beiträge: 2669 Registriert: 15.03.2005
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erstellt am: 24. Apr. 2014 14:28 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
Beweislastumkehr heißt, daß man einen Fehler in der Maschine unterstellt, und Du das Gegenteil beweisen mußt. Das ist auch so bei der Gewährleistung im Privaten. Wenn während es ersten halben Jahres nach Erwerb etwas kaputt geht, unterstellt man einen Produkt-/Produktionsfehler. Will der Händler/Hersteller keinen Ersatz leisten, muß er nachweisen daß das nicht der Fall war. Hier dient das dem Verbraucherschutz, da ein Normalverbraucher z.B. Materialfehler nicht selbst feststellen kann, aber Reklamationen selbstverständlich trotzdem möglich sein müssen. ------------------ Cheers, Jochen Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 24. Apr. 2014 14:33 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Original erstellt von Fyodor: Beweislastumkehr heißt, daß man einen Fehler in der Maschine unterstellt, und Du das Gegenteil beweisen mußt.
Heißt: Wenn für mich als Hersteller die Konformitätsvermutung, aufgrund eines "Vorfalls" nicht mehr gilt, gilt auch die Beweislastumkehr? Umgekehrt: Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Hersteller die Produkte richtlinienkonform auslegt und baut?
------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
HBL Moderator HW-Planer
Beiträge: 200 Registriert: 12.11.2007 EPLAN Electric P8 Professional V2.4
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erstellt am: 24. Apr. 2014 16:12 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
Beweislastumkehr hat folgende Bedeutung: Grundsätzlich ist in einem Schadenfalle (Personen oder Sachen) der Hersteller haftbar. Die Einhaltung von harmonisierten Normen stellt für den Hersteller juristisch die Vermutung der Einhaltung der Anforderungen der EG-Richtlinien dar (widerlegbare Beweisvermutung). Alle europäischen harmonisierten Normen müssen als nationale Normen umgesetzt werden (DIN EN…, ÖNORM EN…, SN EN… usw.); dazu im Widerspruch stehende nationale Normen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgezogen werden. Die Fundstelle der umgesetzten nationalen Norm muss durch den betreffenden Staat ebenfalls veröffentlicht werden. In Deutschland geschieht dies im Bundesanzeiger Nachstehend ein Auszug der SNV (schweiz. Normenvereinigung)
Kleines 1×1 der Normung Haftungsrecht: Normen als Bewertungsmassstab für die haftungsrechtliche Zurechnung von Schäden. Wenn ein Produkt fehlerhaft ist und es deswegen zu einer Schädigung einer Person oder Sache kommt, trifft den Hersteller des Produktes eine gesetzliche Schadensersatzhaftung. Er muss also für den eingetretenen Schaden aufkommen. Die Schweizer Gesetze formulieren in der Regel grundlegende Sicherheitsanforderungen, die dann durch Normen konkretisiert werden. Die Anwendung von Normen, auf die der Gesetzgeber Bezug nimmt, stellt deshalb zwar keinen Haftungsfreibrief dar, löst regelmässig aber die Vermutungswirkung* aus, wonach ein Hersteller durch die Beachtung der Normen die vom Gesetz bzw. der Richtlinie vorgeschriebenen (Sicherheits-)Anforderungen erfüllt hat und er deshalb das Produkt in den Verkehr bringen darf. * Die Vermutungswirkung gilt nichtfür alle Normen,sondern nur, sofern sie vom Gesetzgeber in Bezug genommen wurden. Dazu zählen auch harmonisierte Normen.
In Deutschland gilt die Beweislastumkehr ebenfalls. Aus all diesen Schriften geht hervor, im obenerwähnten Schadenfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Hersteller fehlerhaft gearbeitet hat. Daher ist es als Hersteller sehr zu empfehlen, sich nach harmonisierten Normen zu orientieren. Unter anderem gilt für den Hersteller trotzdem noch das Produktehaftungsgesetz. Etwas kompliziert. Gruss Hans Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
daniel1980 Mitglied MB-Ing.
Beiträge: 384 Registriert: 13.08.2013 Inventor 2015 - 64 Bit Build: 203 Release: 2015 SP1 --- NVIDIA Quadro K2000 16 GB Ram Intel Xeon E5-1620 Octa Core (3,60 GHz) HP Z420 Workstation
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erstellt am: 25. Apr. 2014 07:19 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Zitat: Original erstellt von HBL: Beweislastumkehr hat folgende Bedeutung:[...] Aus all diesen Schriften geht hervor, im obenerwähnten Schadenfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Hersteller fehlerhaft gearbeitet hat.
Moin Hans, Beweislastumkehr bedeutet, daß der Geschädigte nachweisen muß, daß der Hersteller den Schaden verursacht hat - sehe ich das richtig? Wenn ja: Gilt dieser Grundsatz denn nicht immer - Angeklagter ist so lange unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist? In dem Fall bin ich etwas verwirrt, weshalb man hier von einer Beweislast-UMKEHR spricht. ------------------ Vielen Dank. Gruss, Daniel Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
HBL Moderator HW-Planer
Beiträge: 200 Registriert: 12.11.2007 EPLAN Electric P8 Professional V2.4
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erstellt am: 25. Apr. 2014 09:49 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für daniel1980
Bei einem Schaden (Person oder Sache) muss im Normalfall der Hersteller einer Maschine beweisen, dass er richtig und fehlerfrei geabeitet hat. D.h., der Hersteller wird beweispflichtig. Hat nun ein Hersteller einer Maschine nach harmonisierten Normen gearbeitet, und das in der CE-Konformität entsprechend dokumentiert, gilt nachstehender Grundsatz: Die Einhaltung von harmonisierten Normen stellt für den Hersteller juristisch die Vermutung der Einhaltung der Anforderungen der EG-Richtlinien dar (widerlegbare Beweisvermutung). Daraus geht hervor, der Geschädigte muss dem Hersteller beweisen, dass dieser nicht richtig gearbeitet hat. Das ist die sogenannte Beweislastumkehr. Im Privaten regelt das Produktehaftgesetz die Beweispflicht. Meines Wissens gilt das Produktehaftgesetz für Konsumgüter und nicht für Maschinen und Anlagen. In der Schweiz ist das jedenfalls so der Fall. Ich denke, in den umliegenden EU-Staaten wird das nicht viel anders sein. Gruss Hans Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
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