Hallo Susi
Nachstehend erlaube ich mir, einige (rechtliche) Aspekte anzumerken und allenfalls richtig zu stellen.
Grundsätzlich stellen europäische Normen den Stand der Technik dar.
D.h. "Technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird."
Normen sind rechtlich unverbindlich, legen aber Schutzniveau fest.
Normen stellen immer minimalste Anforderungen dar !!
Die Norm EN 60204-1 ist somit rechtlich nicht bindend. Unter vielen Anderen ist diese Norm als harmonisierte Norm unter der MRL aufgeführt.
Richtig ist, wenn nicht nach Norm gebaut wird, führt das zur Beweislastumkehr.
Demzufolge muss bei einem Schadensfalle, vom Hersteller der Beweis erbracht werden, dass die Maschine oder Anlage mindestens gleichwertig einer Norm gebaut wurde. Einen solchen Beweis zu erbringen ist sehr schwierig.
In der MRL 2006/42/EG, Anhang I, Allg. Grundsätze, Abs. 1 ist nachstehendes festgehalten:
Der Hersteller...hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Ich denke, diese Aussage tangiert auch die Betriebssicherheitsverordnung.
Aus der Grundsatzaussage hat dafür zu sorgen, dass resultiert für die Geschäftsleitung eine Verpflichtung.
Unter anderem:
(neu!) Qualitätssicherung (interne Fertigungskontrolle)
Alle diese Punkte (nebst anderen) werden im Schadensfalle von Rechtsinstanzen betrachtet.
Das wars für Heute.
Mit Gruss und schönes Wochenende
Hans
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