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Autor
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Thema: Auftraggeber, Dienstleister und Erfindung (1843 mal gelesen)
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Grimbart Mitglied Dipl.Ing.
 
 Beiträge: 299 Registriert: 03.01.2007 Windows10,64bit, ASUS-Mainboard PC V8-P8H67E BB i5 3.1GHz, 8 GB DDR3, Samsung SSD 500GB Graphikkarte NVIDIA GeForce GTX 1660 AVIRA-Virenscanner TurboCAD pro Platinum 2017 64-bit Solid Edge für Hobbyisten
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erstellt am: 31. Aug. 2010 12:48 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:         
Hallo Kollegen, ich möchte mich mit einer rechtlichen Frage an Euch wenden: Ein Diensleister macht eine Erfindung auf dem Arbeitsgebiet seines Auftraggebers. Vorgaben des Auftraggebers für die Erfindung gab es keine! Der Dienstleister mußte einen Routineauftrag abwickeln - und dabei kam ihm die Idee (ein sogenannter Geistesblitz) wie man das Gebilde anders Darstellen und vorteilhaft realisieren kann. Also nochmals, an der Erfindung selbst hat der Auftraggeber keine Aktien. Frage: Hat der Auftraggeber, ähnlich dem Arbeitnehmererfinderrecht Ansprüche an der Erfindung oder gehört die Erfindung dem Dienstleister? Der Dienstleister hat nichts gegen die Nutzung der Erfindung durch den Auftraggeber, jedoch möchte er sich die Erfindung honorieren lassen, z.B. durch Lizenz oder Verkauf. Bevor ich zu einem Anwalt gehe, möchte ich gerne Eure Meinung hören. Viele Grüße vom Grimbart Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
N.Lesch Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Dipl. Ing.
     
 Beiträge: 5208 Registriert: 05.12.2005 WF 4
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erstellt am: 31. Aug. 2010 13:01 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:          Nur für Grimbart
Üblicherweise macht man da vorher einen Rahmenvertrag und klärt solche Sachen ab. Das gilt auch für Geschäftsgeheimnisse. Von der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters bis zur Veröffentlichung vergehen mindestens 8 Wochen. Ich glaube was vor der Veröffentlichung existiert darfst Du behalten, ohne daß jemand Forderungen stellen kann. ------------------ Klaus Solid Edge V 20 SP15 Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Doc Snyder Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Dr.-Ing. Maschinenbau, Entwicklung & Konstruktion von Spezialmaschinen

 Beiträge: 13527 Registriert: 02.04.2004 PDSU-2013-SP1.1 W7pro64-SP1 F-Secure-Int.-Sec.2012 Dell-M4600 2,13GHz 8GB Quadro2000M 15,4"1920x1080/24"1920x1200 MS-IntelliMouse-Optical SpacePilotClassic
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erstellt am: 31. Aug. 2010 13:09 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:          Nur für Grimbart
Moin! Soweit ich weiß, ist eine Erfindung zunächst IMMER Eigentum desjenigen, der es erdacht hat, und die gängigen Klauseln in den Arbeitsverträgen sind Bangemacherei. Die Tätigkeit eines Konstrukteurs jedoch liegt nahe am gewerbsmäßigen Erfinden. Es kommt jetzt ein bisschen drauf an, was im Vetrag steht. Lautete die Aufgabe: "Erarbeiten sie eine neue, geniale Lösung für..." und wird auch entsprechend bezahlt, dürfte die Sache mehr zugunsten des Auftraggebers liegen. Abgesehen davon kostet ein Patent zuerst mal Geld um es zu erstellen, und dann kostet es Geld um es zu verteidigen. Das überlässt man als erfinderischer Kleinunternehmer gern mal (vielleicht gegen ein Sonderhonorar...) den Großen - und denkt sich anschließend etwas Neues aus.  ------------------ Roland www.Das-Entwicklungsbuero.de Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
pepper4two Mitglied
   
 Beiträge: 1133 Registriert: 30.11.2003
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erstellt am: 31. Aug. 2010 13:36 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:          Nur für Grimbart
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Grimbart Mitglied Dipl.Ing.
 
 Beiträge: 299 Registriert: 03.01.2007 Windows10,64bit, ASUS-Mainboard PC V8-P8H67E BB i5 3.1GHz, 8 GB DDR3, Samsung SSD 500GB Graphikkarte NVIDIA GeForce GTX 1660 AVIRA-Virenscanner TurboCAD pro Platinum 2017 64-bit Solid Edge für Hobbyisten
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erstellt am: 31. Aug. 2010 13:39 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:         
Danke für die ersten Antworten! Nachtragen möchte ich folgendes: 1. Im Arbeitsvertrag steht unter §1.Vertrauliche Informationen: Vertrauliche Informationen sind .....Know how, Erfindungen, Zeichnungen.... Aus meiner Sicht beziehen sich diese Aussagen nur auf Unterlagen des Auftraggebers und nicht des Dienstleisters, der ein freiberuflicher Mensch ist. 2. Ich habe den Erfindungsgegenstand bereits bem DPMA angemeldet, um die Priorität zu sichern (kostet zunächst €40,00). Zur Zuschrift von N.Lesch: Patentanmeldungen werden 18Monate nach Anmeldung offengelegt. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Grimbart Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Ex-Mitglied
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erstellt am: 01. Sep. 2010 16:02 <-- editieren / zitieren -->
Zitat: Original erstellt von Doc Snyder: Moin!Soweit ich weiß, ist eine Erfindung zunächst IMMER Eigentum desjenigen, der es erdacht hat, und die gängigen Klauseln in den Arbeitsverträgen sind Bangemacherei....
Falsch, bei Erfindung abhängig Beschäftigter handelt es sich grundsätzlich um sogenannte Diensterfindungen dessen Nutzung immer dem Dienstherren vorbehalten ist. Dem Erfinder steht defür eine entsprechende Vergütung zu. Dieses Recht ist vorrangig und kann nicht durch Arbeitsverträge ausgehebelt werden. Bei selbständig Tätigen handelt es sich hingegen um freie Erfindungen welche sehrwohl durch Vertrag vorab einem potenziellen Auftraggeber ohne zusätzliche Vergütung überlassen werden können. Hier gilt die Vertragsfreiheit. Abhängig Beschäftigte müssen im übrigen auch Erfindungen welche Sie in ihrer Freizeit machen ihrem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten. Selbst wenn diese nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. z.B.: Die Kortoffelschälmaschine welche ein Krankenpfleger erfunden hat gehört dem Krankenhaus.
------------------ Jetzt wieder im Norden |
pepper4two Mitglied
   
 Beiträge: 1133 Registriert: 30.11.2003 Dell Precision M6800; Intel® Core™ i7-4810MQ Prozessor; 32GB (4x8GB) HyperX HX316LS9IB/8 1600MHz DDR3L; AMD FirePro M6100 2GB GDDR5; UltraSharp FHD (1.920 × 1.080); Hybrid-SATA-Festplatte, 2,5 Zoll, 5oo GB, 6 Gbit/s, 8 GB Flash-Speicher; Spaca Mouse Pro Wireless; Cad Mouse; SWX 2013 SP5
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erstellt am: 01. Sep. 2010 16:21 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:          Nur für Grimbart
Zitat: Original erstellt von Peddersen:Abhängig Beschäftigte müssen im übrigen auch Erfindungen welche Sie in ihrer Freizeit machen ihrem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten. Selbst wenn diese nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. z.B.: Die Kortoffelschälmaschine welche ein Krankenpfleger erfunden hat gehört dem Krankenhaus. [/i]
Falsch!!!! Bitte einfach mal § 4 - Diensterfindungen und freie Erfindungen; Absatz (2) und (3) durchlesen, das Krankenhaus hat auf die Kartoffel-Schälmaschine nicht die Spur eines Anspruches. Inwiefern der erste Teil Deiner Antwort richtig ist vermag ich nicht zu beurteilen, der zweite ist jedenfalls definitiv falsch. Beste Grüße Matthias
------------------ Nihil Ex Nihilo Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Press play on tape Ehrenmitglied Konstrukteur und sonst nix!
    
 Beiträge: 1945 Registriert: 30.04.2007
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erstellt am: 01. Sep. 2010 16:25 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:          Nur für Grimbart
Zitat: Original erstellt von Peddersen: ...bei Erfindung abhängig Beschäftigter handelt es sich grundsätzlich um sogenannte Diensterfindungen dessen Nutzung immer dem Dienstherren vorbehalten ist. Dem Erfinder steht defür eine entsprechende Vergütung zu. Dieses Recht ist vorrangig und kann nicht durch Arbeitsverträge ausgehebelt werden.......
so kenne ich das auch! Zitat: Original erstellt von Peddersen: ....Abhängig Beschäftigte müssen im übrigen auch Erfindungen welche Sie in ihrer Freizeit machen ihrem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten. Selbst wenn diese nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. z.B.: Die Kortoffelschälmaschine welche ein Krankenpfleger erfunden hat gehört dem Krankenhaus.
stimmt das wirklich? Ich habe das nämlich anders in Erinnerung(Erinnerungen können natürlich trügerisch sein), nämlich daß wenn die Erfindung so rein überhaupt nichts mit der Arbeit des Arbeitnehmers zu tun hat(wie in deinem Beispiel), der Arbeitgeber auch keinen Anspruch darauf hat. Der Erfinder in abhängiger Beschäftigung hat zwar keine Eigentumsrechte am Patent, aber er hat das recht auf die Nennung seines Namens als Erfinder. gruß Heiko [Diese Nachricht wurde von Press play on tape am 01. Sep. 2010 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Jonischkeit Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Freiberuflicher Ingenieurdienstleister (CSWP)

 Beiträge: 2666 Registriert: 29.07.2003 CSWP Solidworks verschiedene Rechner
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erstellt am: 01. Sep. 2010 17:12 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:          Nur für Grimbart
Hallo Grimbart, ich befinde mich durchaus öfters in der selben Situation. Das Problem ist meistens, wer außer deinem Auftraggeber kann das Patent verwerten? Nur Mitbewerber steigern den Wert. Wenn du auf eine langfristige Geschäftsbeziehung aus bist, dann übersteigt diese nahezu immer den Wert des Patents. Das Arbeitnehmer Erfindergesetz sieht als Obergrenze (wenn Du wirklich nur der Raumpfleger bist, und ohne jede Beteiligung der Firma etwas geniales erfunden hast) eine 18% Beteiligung vom Wert der Erfindung vor. Das ist der nächste Knackpunkt. Der Wert ist fürchterlich schwer zu bestimmen, wenn die Erfindung nicht gerade vom AG für einen bestimmten Betrag verkauft wird. Normalerweise mag die Idee noch so genial sein, der Anteil am Gesamtprodukt ist in der Regel klein (und wird vom Erfinder hoffnungslos überbewertet / AG unterbewertet). Multipliziere das mal mit der Stückzahl der gebauten Produkte..... Stell Dich lieber als Genie beim Auftraggeber dar, lege Wert auf die Erfindernennung (da kommen mindestens noch zwei Festangestellte mit rein) und setzte auf langfristige Geschäftsbeziehungen. HTH Michael Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Grimbart Mitglied Dipl.Ing.
 
 Beiträge: 299 Registriert: 03.01.2007
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erstellt am: 02. Sep. 2010 09:34 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:         
Danke für die Hinweise! Ich gehe davon aus, daß Erfindungen eines Freiberuflers, wenn sie auf seinem "Mist" gewachsen, also ohne zutun des Auftraggebers, frei sind! In meinem Fall habe ich mich entschlossen, die Erfindung meinem Auftraggeber zur Verwertung anzubieten. Meine derzeitige Denke geht in folgende Richtung: 1. Er bekommt einen Anteil am Patent (Höhe Verhandlungssache). 2. Ich möchte einen Anteil am Gewinn (Gewinn muß definiert, die Anteilhöhe muß verhandelt werden. 3. Die Frage, was passiert mit den abgegeben Schutzrechten, wenn mein Auftraggeber den Geschäftsbetrieb aufgibt, ist ebenfalls zu klären! Sollte ich was vergessen haben, bin ich für Hinweise dankbar! Was mich zu dieser Vorgehensweise bewogen hat, ist, daß es in der globalisierten Welt für einen kleinen Dienstleister nahezu unmöglich ist, Schutzrechte durchzusetzen. Selbst im nationalen Bereich ist es fast nicht zu schaffen. Es grüßt der Grimbart Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |