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Autor Thema:  Kautionsrecht (1361 mal gelesen)

Ex-Mitglied

erstellt am: 12. Dez. 2005 14:51    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Ist das richtig? ist nämlich ein urteil von 2003

1. Sie können nicht vom Mieter verlangen, dass er schon vor seinem Einzug die volle Kautionssumme zahlt (BGH, Urteil vom 25.6.2003 - VII ZR 344/02, NJW 2003, S. 2899).
Dazu ist er nicht verpflichtet - auch nicht, wenn Sie das so in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben!

die alte hat eben angerufen die hat so einen schiss das wir nichts bezhalen das die uns jetzt schon die kaution abknöpfen will das seh ich nicht ein und mein Männe ist da eher so der "Mir egal ich mach das schon irgendwie"-Typ und hat natürlich kein Kontra gegeben!  sowas regt mich auf - tut immer so als ob er gott wär und dann kriegt er sein maul nicht auf 

krieg doch selber erst die kaution von der jetzigen wohnung bei schlüsselübergabe wieder.. was soll der mist?!

------------------
  SRY Immer erst nachdenken Josy..

Califax
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Beiträge: 1538
Registriert: 19.08.2004

erstellt am: 13. Dez. 2005 13:15    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Als Wowikaufmann kann ich dir die folgende Antwort geben:

Die Kaution darf höchstens 3 Kaltmieten entsprechen und darf in 3 Raten gezahlt werden. Der Vermieter darf nicht alles auf einmal verlangen!

Hier hast du nochmal als Auszug aus dem BGB (=Bürgerlichen Gesetzbuch)  :


§ 551 BGB
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
Gruß, Gunnar

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Terra Nova - Kapitel 5 ist online: Califax
Und hier gehts zum Gästebuch von Gunnar und Califax

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Ex-Mitglied

erstellt am: 13. Dez. 2005 13:50    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

danke dir.. der typ hat echt den schuss nicht gehört  hab gestern noch mit ihm teleniert.. man das war ein gespräch.. darf ich gar nicht aufschreiben sonst wirds zensiert.. sowas von unverschämt..

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  SRY Immer erst nachdenken Josy..

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