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Autor Thema:  Aufwärmzeit Stahl zur Wärmebehandlung (2741 mal gelesen)
Stephan3D
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Dipl. Ing.


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Beiträge: 41
Registriert: 27.03.2008

erstellt am: 23. Jun. 2009 10:13    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo zusammen

Ich muss ein Bauteil durch entsprechende Wärmebehandlung auf ein gewisses Gefüge bringen. Entscheidend ist für mich als erstes mal die Frage, wie lange braucht mein Bauteil, damit es bis in den Kern auf Temperatur ist. Erst ab da fängt meine Betrachtung im ZTU Schaubild an.
Es gibt eine Formel zur Berechnung der Aufwärmzeit meine ich zu glauben / wissen...

Ich habe leider keine Unterlagen zur Hand und im Internet sind viele Seiten geblockt (Firmen PC). Kann mir da jemand aus der Patsche helfen mit einer Formel und kurzer Erklärung???

Danke!!!

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Hawk74
Mitglied
Entwicklungsingenieur


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Beiträge: 173
Registriert: 21.10.2004

ProE: V20 bis WF4 M130
SolidWorks: 2001-2003
CATIA V5
Intel Core 2 Duo 2,66GHz/3Gbyte RAM
Quadro FX 1700 (nicht für ProE zertifiziert)

erstellt am: 07. Jul. 2009 15:31    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Stephan3D 10 Unities + Antwort hilfreich

1.) Da würde ich mal in einer Härterei/Grossschmiede (http://www.dirostahl.de/) anrufen. (ganz simpel, kann aber schon zum Erfolg führen)
2.) Simulieren bzw. Simulieren lassen (ANSYS kann sowas, aber der Bediener sollt Ahnung haben was er tut.... siehe Punkt 3.))
3.) Berechnen (Thermodynamikbuch rausgekramt - Stichworte: Wärmeübergangskoeffizient/Wärmekapazität/Wärmeleitfahigkeit..... - dann bist Du aber schon ziemlich fit in TD)
4.) Ausprobieren (Hilfsmittel: Thermometer / Thermomesstreifen / Thermomessfarben / Temperaturfühler+Datenlogger / IR-Thermometer etc...)


Hier die Lieferbedingungen von DIROSTAHL bezügl. Wärmebehandlung:
(Das scheint alles nicht wirklich einfach zu sein    )

AGB zu Lohnarbeiten (Wärmebehandlung) zusätzlich zu Diro-AGB

Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

1. Angaben des Auftraggebers

Allen Werkstücken, die zur Behandlung übergeben werden, muß ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:

a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;
b) Werkstoffqualität (Normbezeichung bzw. Stahlsorte und Stahlhersteller) und Analyse.
c) Die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere die geforderte Zugfestigkeit bzw. der geforderte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers.
Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anderes angegeben, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend.
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen).
e) Weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, 17014, 17021,17023).

Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muß dieses angegeben werden.
Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken.
Auf geschweißte Werkstücke und auf solche die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.

2. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt, und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart.

3. Gefahrenübergang

Die Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch läßt der Auftragnehmer die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftragnehmers vornehmen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

4. Sachmängel

Die Werkstücke werden mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln behandelt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung,
z.B. für Verzugs- und Rißfreiheit, Oberflächenhärte, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä. wird wegen möglicher unterschiedlicher
Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler oder ungünstiger Formgebung nicht gegeben.

Führte die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, weil
- der Auftraggeber die geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig macht,
- der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte, oder
weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke den Erfolg der
Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wußte und nicht wissen konnte,
so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen.

Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang schriftlich zu rügen.
Bei jeder Beanstandung muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden.
Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er nur Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes.
Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende
Werkstücke kostenlos behandeln.
Die Gewährleistungsfristen und –beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung.
Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden,
erlischt die Gewährleistungspflicht.

5. Haftung

Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln
der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben und
für eine dem späteren Verwendungszweck angepaßte Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen
schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Wärmebehandlung, die von ihm vorgeschlagen und
vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt
nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Der Auftragnehmer geht davon aus, daß der Auftraggeber seinerseits die für
die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche,
die sich auf Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Weitergehende Ansprüche als die in den Bedingungen erwähnten sind ausgeschlossen, soweit nicht den gesetzlichen Vertretern,
der Geschäftsleitung oder den leitenden Angestellten des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

[Diese Nachricht wurde von Hawk74 am 07. Jul. 2009 editiert.]

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