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Autor Thema:  Offenlegungsschrift und Patente (5079 mal gelesen)
Flecki
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Beiträge: 58
Registriert: 31.01.2003

erstellt am: 20. Feb. 2009 09:47    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo,
aus einer Offenlegungsschrift wird ja nicht immer ein Patent.
Kann man erkennen wie der aktuelle Stand einer Offenlegungsschrift ist? Also:
- Gibt es ein laufendes Patentprüfverfahren?
- Ist die Prüfung zum Patent schon abgelehnt? Was pasiert dann mit einer Offenlegungsschrift?

Ist für diese Offenlegungsschrift überhaupt kein Prüfungsantrag gestellt worden, verfällt nach 7 Jahren die Möglichkeit einer Patentierung, dh die Offenlegung hat keine Schutzfunktion, d.h. die Konstruktion ist nicht geschützt, ODER?

Gruß Flecki

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carsten-3m
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Dipl.-Ing. Mbau (Produktmanagement, Patent- und Normwesen)


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Beiträge: 950
Registriert: 08.05.2007

Pro/E Wildfire 4
PDMLink

erstellt am: 20. Feb. 2009 10:40    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Flecki 10 Unities + Antwort hilfreich

Eine Offenlegungsschrift ist eine Anmeldung, die -  aus welchen Gründen auch immer - bereits den Zeitraum von 1,5 Jahren nach Anmeldung beim Patentamt überschritten hat. Solche Anmeldungen werden quasi "zwangsveröffentlicht". Aus dieser Maßnahme kann kein weiteres Detail herausgelesen werden. Es ist also unklar, ob ein laufendes Prüfverfahren anhängig ist, ob vielleicht schon eine Ablehnung vorliegt oder die Anmeldung kurz davor steht, dem Prüfverfahren standzuhalten.

Eine Anmeldung kann (in Deutschland) bis zu 7 Jahre eine dann offengelegte Anmeldung bleiben, sofern der Anmelder die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren beim Patentamt einzahlt. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Prüfungsantrag gestellt, verfällt die Anmeldung nach Ablauf der 7 Jahre.

Den Status einer Anmeldung kann man über seinen Patentanwalt erfragen. Ob das auch auf direktem Weg beim Patentamt möglich ist, weiß ich nicht.

Der Schutz einer ungeprüften Anmeldung (Offenlegungsschrift) ist zweifelhaft. Zwar steht die Anmeldung stellvertretend für einen Patentschutz, dieser muss aber im Streitfall zunächst dem Prüfungsverfahren standhalten. Und das kann ein böses Erwachen geben.

------------------
Seit Pro/E Version 1 dabei, auwei...

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Peterpaul
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Mb Ing.


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Beiträge: 386
Registriert: 09.09.2003

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erstellt am: 24. Feb. 2009 10:07    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Flecki 10 Unities + Antwort hilfreich

Wenn ich es noch richtig hinbekomme:
An den angehängten Nummer der Patentnummer (DE000815 A oder B ....) kann man den aktuellen Zustand eines Patents auslesen. Werde mal heute Abend evtl. suchen ob ich dazu noch was finde.

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Charly Setter
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.




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Beiträge: 11977
Registriert: 28.05.2002

erstellt am: 26. Feb. 2009 23:34    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Flecki 10 Unities + Antwort hilfreich

Was noch wichtiger ist: Wenn ein Patent offengelegt wurde kann niemand dem Anmelder mehr die Nutzung seiner eigenen Erfindung verbieten (da ja die Veröffentlichung dokumentiert ist). Eine unveröffentlichte Patentanmeldung stellt keinen Schutz dar, da sich Andere ja immer darauf berufen können, das noch keine Veröffentlichung vorliegt.

Deshalb werden viele Patente angemeldet und offengelegt, aber niemals ein Prüfantrag gestellt....

HTHHope this helps (Hoffe, es hilft weiter)

------------------
Der vernünftige Mensch paßt sich der Welt an;
der unvernünftige besteht auf dem Versuch, die Welt sich anzupassen.

Deshalb hängt aller Fortschritt vom unvernünftigen Menschen ab.
(George Bernard Shaw)

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Flecki
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Beiträge: 58
Registriert: 31.01.2003

Inventor Professional 2021
Autodesk Product Design Suite
Windows 10 P

erstellt am: 27. Feb. 2009 13:24    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

ZU Zitat voncarsten-3m:

"Eine Anmeldung kann (in Deutschland) bis zu 7 Jahre eine dann offengelegte Anmeldung bleiben, sofern der Anmelder die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren beim Patentamt einzahlt. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Prüfungsantrag gestellt, verfällt die Anmeldung nach Ablauf der 7 Jahre."

Was passiert dann mit der Offenlegungsschrift?
Bleibt diese dann "für alle Zeit" bestehen?

Gruß Flecki

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carsten-3m
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Dipl.-Ing. Mbau (Produktmanagement, Patent- und Normwesen)


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Beiträge: 950
Registriert: 08.05.2007

Pro/E Wildfire 4
PDMLink

erstellt am: 27. Feb. 2009 15:06    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Flecki 10 Unities + Antwort hilfreich

Natürlich bleibt sie bestehen, sie ist ja vom Zeitpunkt der Veröffentlichung weltweit zum Stand der Technik geworden.

Meiner Meinung nach muss man das so sehen: Zwei Schutzmechanismen treten durch Anmeldung und Veröffentlichung einer Erfindung in Kraft. Zum einen Nachbauschutz; andere dürfen den geschützten Bestandteil der Erfindung nicht (exakt) nachbauen. Zum anderen dürfen andere den geschützten Bestandteil auch nicht selbst zur Anmeldung bringen, da er ja durch die Veröffentlichung zum Stand der Technik wurde. Der zweite Schutzmechanismus bleibt vom Tage der Veröffentlichung in Kraft, ob man nun Prüfungsantrag stellt, nur Aufrechterhaltungsgebühren zahlt oder die Anmeldung verfallen lässt.

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Seit Pro/E Version 1 dabei, auwei...

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Charly Setter
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.




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Beiträge: 11977
Registriert: 28.05.2002

erstellt am: 07. Mrz. 2009 21:02    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Flecki 10 Unities + Antwort hilfreich

Du mußt allerdings die Veröffentlichung beantragen. Vorher besteht kein Schutz, da ja nicht Stand der Technik....

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der unvernünftige besteht auf dem Versuch, die Welt sich anzupassen.

Deshalb hängt aller Fortschritt vom unvernünftigen Menschen ab.
(George Bernard Shaw)

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