Guten Abend Josef
Zu Deiner Frage einige Antworten:
In der gültige Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG (Europäisches Recht, und von allen EWR-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt) findet man zu dieser Problematik folgendes:
Pkt. 1.2.4.3
Stillsetzen im Notfall
Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine
unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.
Hiervon ausgenommen sind
— Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere,
wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;
— handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen.
Das NOT-HALT-Befehlsgerät muss
— deutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;
— den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken entstehen;
— erforderlichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder ihre Auslösung zulassen.
Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser
Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es
darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dieses einen Haltbefehl auslöst; das Gerät darf nur
durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder
in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.
Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein.
NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten.
In der Norm EN 13849-1:2006 findet man zur Rückstellfunktion folgendes (Auszug):
Pkt 5.2.2 Manuelle Rückstellfunktion
Nach der Einleitung eines Stoppbefehls durch eine Schutzeinrichtung muss der Stoppzustand aufrechterhalten bleiben,
bis eine manuelle Rückstelleinrichtung betätigt wird und der sichere Zustand für einen Wiederanlauf gegeben ist.
.....
Die manuelle Rückstellfunktion:
- muss durch ein getrenntes, manuell zu bedienendes Gerät in dem SRP/CS bereit gestellt werden,
- darf nur dann erreicht werden, wenn alle Sicherheitsfunktionen und Schutzeinrichtungen funktionsfähig sind,
- darf selbst keine Bewegung oder Gefährdungssituation einleiten,
- muss eine beabsichtigte Handlung sein,
- muss der Steuerung ermöglichen, einen separaten Steuerbefehl anzunehmen,
- darf nur erfolgen durch das Loslassendes Antriebselementes in seine betätigten (Ein)Position.
usw.
Ich glaube, diese Aussagen der MRL und der Norm EN ISO 13849-1:2006 beantwortet Deine Frage bezüglich Quittieren und Wiedereinschalten der Anlage. Das sind klar 2 verschiedene Paar Schuhe, d.h. die Anlage darf nicht mit dem Quittieren der SIFU zugleich starten. Für das Wiedereinschalten der Anlage ist ein separater Steuerbefehl notwendig.
Betreffend Farbgebung des Quittiertasters:
Norm EN 60204-1:2006 (keine MRL) Pkt. 10.2 Drucktaster; Abs. 10.2.1 Farben; Tabelle 2-Farbkodierung für Drucktasterbedienteile und ihre Bedeutung (Auszug):
- Farbe BLAU, Zwingend, Bei einem Zustand betätigen, der eine zwingende Handlung erfordert, RÜCKSTELLFUNKTION
Somit ist die Farbe des Quittiertasters auch geklärt.
Schöner Abend noch und Gruss
Hans
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