Servus die Herrschaften,
Mich beschäftigt gerade ein Reklamationsfall:
Eine längliche Stahlkonstruktion (geschweißte Blechkastenkonstruktion) musste an einem Ende mit einer Durchgangsbohrung (2 "Augen" --> kozentrisch zueinander) normal zur Längsachse versehen werden. Es gibt auf der Konstruktionszeichnung keine einzige Angabe bezüglich Form- u. Lagetoleranz oder einen Hinweis darauf, dass die Achse der Durchgangsbohrung im rechten Winkel zur Längsachse der gesamten Konstruktion stehen muss.
Wenn ich mir nun die angeführten Allgemeintoleranzen ansehe und nur einige der anzuwendenden Toleranzen (z.B die eigentliche Rechtwinkeligkeit, die Ebenheit von Blechen, usw) hernehme, komme ich schon auf eine Winkelabweichung an der Spitze der Konstruktion, welche weit über der geforderten Rechtwinkeligkeit liegt.
Ist diese Betrachtungsform zulässig? Darf man Allgemein(!!)Toleranzen "aufrechnen"? Bezieht sich das unabhängigkeitsprinzip nach ISO 8015 also nur auf tatsächlich auf der Zeichnung angeführte Toleranzen?
Danke und liebe Grüße
[Diese Nachricht wurde von Mr. Cohen am 12. Okt. 2013 editiert.]
[Diese Nachricht wurde von Mr. Cohen am 12. Okt. 2013 editiert.]
Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP