Es kommt immer wieder vor, dass unvollständige Maschinen mit einem Gefährdungspotential geliefert werden.
Die MRL macht diesbezüglich klare Aussagen.
Nachstehend einige Auszüge aus der Maschinenrichtlinie betreffend der Problematik.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine
Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere
unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut
oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bil-
den;
Artikel 13
Verfahren für unvollständige Maschinen
(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein
Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII
Teil B erstellt werden;
b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;
c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B
ausgestellt wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der
unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollstän-
dige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der techni-
schen Unterlagen der vollständigen Maschine.
ANHANG II
Erklärungen
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE
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6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenen-
falls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestim-
mungen dieser Richtlinie entspricht;
ANHANG VI
Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit
die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen
mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
ANHANG VII
B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
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Sie umfassen:
a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
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Auszüge aus:
Leitfaden - Maschinenrichtlinie(sehr empfehlenswerte Lektüre, kann kostenlos heruntergeladen werden [URL=http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Meldungen/maschinenrichtlinie-leitfaden.html][/URL])
Wenn unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und Montageanleitung beigefügt sein.
Anmerkungen zu Artikel 15.
Wenn die neue Einheit aus einer unvollständigen Maschine gebildet
wird, zu der eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung
mitgeliefert werden, gilt derjenige, der die unvollständige Maschine in die Gesamtheit der Maschinen integriert, als Hersteller der neuen
Einheit. Er muss daher eine Beurteilung sämtlicher Risiken
durchführen, die sich aus der Schnittstelle zwischen der
unvollständigen Maschine, anderen Ausrüstungen und der
Gesamtheit der Maschinen ergeben können, alle relevanten
grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
einhalten, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht
angewandt wurden, nach der Montageanleitung vorgehen, eine EG-
Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an der
eingebauten neuen Einheit anbringen.
Der zweite Satz der Begriffsbestimmung unvollständiger Maschinen lautet:
. . . Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.
Diese Bestimmung gilt auch für Antriebssysteme, die fertig sind für den Einbau in Maschinen, nicht aber für die Einzelbestandteile derartiger Systeme.
Ich hoffe, ich habe Dir damit eine Hilfestellung betreffend "Unvollständige Maschinen" gegeben
Gruss Hans
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