Hallo,
Druckgeräterichtlinie:
Prüfdruck
Die Druckgeräterichtlinie ist hinsichtlich des Prüfdruckes bewusst nicht umfassend, geht nicht ins Detail. Als Richtlinie nach der neuen Konzeption gibt die DGRL nur die Sicherheitsziele an, nicht jedoch Details. Die DGRL nennt im Anhang I, Ziffer 7.4, in der Regel anzuwendende Bestimmungen für den hydrostatischen Prüfdruck:
Der Prüfdruck muss dem größeren der folgenden Werte entsprechen:
- das 1,43fache des höchstzulässigen Druckes
- das Produkt aus dem 1,25fachen Wert des höchstzulässigen Druckes und einem Korrekturfaktor K zur
Berücksichtigung der höchstzulässigen Temperatur und der Prüftemperatur
Ausnahmebestimmungen werden explizit angegeben, im Anhang I, in Ziffer 3.2.2 und insbesondere in Ziffer 7:
Wird die Bestimmung nicht eingehalten, so muss der Hersteller nachweisen, dass durch geeignete Maßnahmen ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau erreicht wird. Gemäß Leitlinie 8/6 kann Erreichen einer gleichwertigen Gesamtsicherheit angenommen werden, wenn angemessene Sicherheitsmargen gegen alle einschlägigen Versagensmöglichkeiten vorgesehen sind, d. h. eine Abweichung ist gerechtfertigt, wenn
ein verringertes Risiko gegen die jeweilige Versagensmöglichkeit vorliegt, oder
durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich das Risiko nicht erhöht.
Bei Verwendung einer einschlägigen harmonisierten Norm ist keine weitere Begründung erforderlich.
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