Hallo smb, wills nicht unbedingt behaupten, aber alles was über 1m Höhe ist braucht ein Geländer.
• Anordnung der Schutzelemente
Geländer, Brüstungen und ähnliche Schutzelemente
sind so auszubilden, dass sie den
zu erwartenden Beanspruchungen genügen.
Eine Gefährdung ist im Allgemeinen anzunehmen,
wenn die Absturzhöhe mehr als
1.0 m beträgt. Bis zu 1.5 m kann der Schutz
auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit
des Randes von begehbaren Flächen durch
geeignete Massnahmen wie z. B. Bepflanzung
oder dgl. erschwert wird. Bei grösserer Absturzgefahr
(GF 2 und 3) können Schutzelemente
bereits bei geringerer Absturzhöhe
erforderlich sein.
Treppen mit mehr als 5 Tritten, für Behinderte
und Gebrechliche ab 2 Tritten, sind in der
Regel mit Handläufen zu versehen.
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift
Bauarbeiten BGV C 22
§ 12
Absturzsicherungen
(1) Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen vorhanden sein:
1. unabhängig von der Absturzhöhe an
Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
Wandöffnungen,
Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen;
Gruß Ulrich
[Diese Nachricht wurde von Don Carlo am 08. Feb. 2009 editiert.]
[Diese Nachricht wurde von Don Carlo am 08. Feb. 2009 editiert.]
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