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 | Online-Kurs: Grundlagen des 3D-Druck-Designs für Industrieingenieure , ein Kurs
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Autor
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Thema: Mietrecht/Abnutzung/Kaution (1624 mal gelesen)
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smb Plauderprofi V.I.P. h.c.

 Beiträge: 2976 Registriert: 02.08.2001 zu viele
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erstellt am: 04. Jul. 2008 18:00 <-- editieren / zitieren -->
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zioba Mitglied Bauingenieur
 
 Beiträge: 166 Registriert: 04.06.2004
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erstellt am: 04. Jul. 2008 18:10 <-- editieren / zitieren -->
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highway45 Moderator Bastler mit Diplom
       

 Beiträge: 5201 Registriert: 14.12.2004 Schluß mit lustig
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erstellt am: 04. Jul. 2008 18:17 <-- editieren / zitieren -->
Meine Erfahrung: jeder Vermieter wird jegliche Option nutzen, dir die Kaution vorzuenthalten oder zu kürzen. Mein Tip: vor dem Auszug die Miete in Höhe der Kaution einbehalten. ------------------ Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Gerhard Deeg Moderator Konstrukteur aus Leidenschaft
   
 Beiträge: 1091 Registriert: 17.12.2000 CREO - OSD - OSM HP XW4400 - XW4600 Dell Inspiron 17E NVIDIA QUADRO FX1500 NVIDIA Quadro FX1800 HP Mini 210 2002sg WIN 7 Ultimate 32/64
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erstellt am: 04. Jul. 2008 18:56 <-- editieren / zitieren -->
Hallo SMB, hast Du nicht einen Freund oder Bekannten der Tischler gelernt hat, für den ist es eine Kleinigkeit dies zu Reparieren. Bei mir haben meine Hunde eine Tür derart hergerichtet, dass ich mir schon eine Neue kaufen wollte, doch mein Nachbar hat Tischler gelernt und mit dem entsprechenden Wachs die Tür wieder so hinbekommen, dass es sauber aussah. HTH Gruß Gerhard ------------------ Jeder erfüllte Wunsch ist ein Traum weniger Träume sind die Sonnenstunden der Hoffnung Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
smb Plauderprofi V.I.P. h.c.

 Beiträge: 2976 Registriert: 02.08.2001 zu viele
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erstellt am: 05. Jul. 2008 10:05 <-- editieren / zitieren -->
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Califax Plauderprofi Kaufmann, Fachwirt, AutoCADler, Allroundgenie
    
 Beiträge: 1538 Registriert: 19.08.2004
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erstellt am: 05. Jul. 2008 14:09 <-- editieren / zitieren -->
Zitat: Original erstellt von highway45: Mein Tip: vor dem Auszug die Miete in Höhe der Kaution einbehalten.
Mach das bloss nicht...solche (Entschuldigung) laienhaften Tipps sind kreuzgefährlich. Zwischen Miete und Kaution besteht erstmal Aufrechnungsverbot. Gruß, Gunnar
------------------ ...no signature available... Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
highway45 Moderator Bastler mit Diplom
       

 Beiträge: 5201 Registriert: 14.12.2004 Schluß mit lustig
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erstellt am: 05. Jul. 2008 14:24 <-- editieren / zitieren -->
Natürlich ist der Tip laienhaft. Bis jetzt hatte ich es auch nur mit laienhaften Vermietern zu tun, die einfach die Lage ausnutzen, daß man hinter dem Geld hinterherlaufen muß. Ich hab damit ja nicht gemeint, etwas nicht zu bezahlen, sondern nur in eine komfortablere Verhandlungslage gegen diese Abzockerei zu kommen. ------------------ CoCreate: Hilfeseite I FAQ I Hilfreiche Links Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
smb Plauderprofi V.I.P. h.c.

 Beiträge: 2976 Registriert: 02.08.2001 zu viele
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erstellt am: 05. Jul. 2008 23:34 <-- editieren / zitieren -->
Hi, bis wann muss eigentlich der Vermieter die Nebenkostenabrechnung von 2007 vorlegen? Darf, rein rechtlich, die Kaution mit einer Nebenkostenabrechnung bzw. mit der Nebenkostennachzahlung, wenn eine besteht, bei Auszug verrechnet werden? ------------------ m.f.G. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
jpsonics Quasselprofi V.I.P. h.c. Auftragsabwicklung und Konstruktion

 Beiträge: 11684 Registriert: 04.01.2006 Master of the Unicorns
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erstellt am: 06. Jul. 2008 02:10 <-- editieren / zitieren -->
Mit der Nebenkostenabrechnug hat der Vermieter Zeit bis zu 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum. Sprich, wenn er dir die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12.08 zukommen lässt, musst du zahlen. Ab dem 01.01.09 nicht mehr. Mit der Kaution bin ich mir nicht ganz so sicher, aber wenn ich es richtig in erinnerung habe, dann ist die Kaution ausschließlich für Schäden der Immobilie zu verwenden. Sprich für evtl. Mietrückstände oder Nebenkostenrückstände darf sie nicht verwendet werden. Meine, dass es dazu auch entsprechende Richtersprüche gibt. Wenn ich dran denke, dann such ich dir morgen .oO(sch... schon so spät? OK, heute) entsprechende Urteile und/oder §§ raus, bzw. informiere mich noch mal. ------------------ Grüße auch an Herrn Schäuble. Christian -jpsonics- J. ---- Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Das Ganze nennen sie dann ihren Standpunkt. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
jpsonics Quasselprofi V.I.P. h.c. Auftragsabwicklung und Konstruktion

 Beiträge: 11684 Registriert: 04.01.2006 Master of the Unicorns
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erstellt am: 06. Jul. 2008 09:11 <-- editieren / zitieren -->
Also hier mal zur Nebenkostenabrechnung: Zitat: § 556 Abs. 3 BGB: (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Bei der Verwendung der Kaution habe ich mich wohl geeirt. Aber für den Vermieter ist es nicht ganz so leicht, an das Geld ran zu kommen: Zitat: Auszug aus Banktip.de zum Thema Mietkaution: Gerät ein Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Zahlung der Miete in Rückstand, darf der Vermieter nur unter besonderen Umständen auf die Kaution zugreifen. Bei rückständiger Miete kann der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen, wenn über seine Forderung entweder rechtskräftig entschieden oder aber seine Forderung ganz offensichtlich begründet ist.
------------------ Grüße auch an Herrn Schäuble. Christian -jpsonics- J. ---- Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Das Ganze nennen sie dann ihren Standpunkt. [Diese Nachricht wurde von jpsonics am 06. Jul. 2008 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Dig15 Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing. für Markscheidewesen und Geodäsie

 Beiträge: 6253 Registriert: 27.02.2003 DWG TrueView 2014
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erstellt am: 06. Jul. 2008 09:15 <-- editieren / zitieren -->
Hallo smb! Ich stecke z.Zt. in einer ähnlichen Situation. Allerdings haben wir es mit einem Zwangsverwalter zu tun. 1. Es besteht ein Aufrechnungverbot laut BGB zwischen Miete und Kaution, da die Kaution erst bei Auszug fällig wird. 2. Die Kaution ist eigentlich für die "Wohnungshardware" gedacht und nicht für die Nebenkosten. Es gibt da verschiedene Urteile. Bei den einen ist es unzulässig die Kaution für Nebenkostennachforderungen zu behalten, die anderen Urteile gehen dahin, dass der VM einen "angemessenen" Betrag zurückbehalten. Das "angemessen" kann zur Streitfrage werden. Die angemessene Höhe könnte ungefähr bei den NK Nachzahlungen der letzten Jahre liegen. Wenn Du also für 2006 300¤ nachzahlen musstest, dann kann der VM für 2007 300¤ und für 2008 ca. 150¤ zurückbehalten. Das wäre legitim. Die restliche Kaution sollte spätestens nach 6 Monaten ausgezahlt werden. Wo ich mit momentan nicht sicher bin, ist das verlangen einer Zwischenabrechnung. Nach einem neueren Urteil ist die Zwischenabrechnung ein Verwaltungsakt. Diese Kosten dürfen dem Mieter nicht auferlegt werden, da Verwaltungsaufwendungen nicht auf die NK umgelegt werden dürfen. Achte beim Auszug darauf, was im Übergabeprotokoll steht und was du unterschreibst. Was Du dort unterschreibst, gilt als von Dir anerkannter Schaden und darf durch den VM beseitigt werden. Auf Deine Kosten. ------------------ Viele Grüße Lutz Glück Auf! Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Jesse01 Mitglied Kuli-Konstrukteur

 Beiträge: 98 Registriert: 11.06.2007 ...wer lauter um Hilfe schreit, als der Verletzte, hat schon geholfen!
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erstellt am: 07. Jul. 2008 10:49 <-- editieren / zitieren -->
Hallo SMB Ich möchte nochmal auf die Tür zurückkommen. Und ich gehe davon aus, dass Du schon länger als zwei Jahre in der Wohnung gelebt hast. Dass man an einer Ecke mal hängenbleibt, ist doch normal. Mit ein wenig handwerklichem Gechick kann man das doch ausspachteln. Im Baumarkt gibts Spachtel in verschiedenen Farbtönen, auch für Buche. Ich vermiete auch ein Wohnung, und würde mich mit meinem Mieter einigen. Wenn er es sich selbst nicht zutraut, könnte ich mir vorstellen, dass er die Spachtelmasse bezahlt und ich die Macke selbst ausbessere. Bis ein Handwerker kommt und sich die Tür ansieht, bezahlst du ja schon nen Fuffi für Anfahrt und Angebot... Du fragst auch nach ner Macke in einer Fliese: Da kann man pauschal nur schwer was sagen. Wie groß und auffällig ist die Macke, ist sie direkt im Blickfeld, stellt sie evtl sogar eine Gefährung dar (scharfe Kanten)? Nehmen wir mal einen Extremfall an: Ist eine Fliese in der Duschkabine gesprungen, so sollte die auf jeden Fall ersetzt werden, weil hier schleichende Wasserschäden nicht auszuschließen sind... Gruhs, Jesse
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