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Thema: Freie Kfz-Werkstatt - Nacherfüllung (1203 mal gelesen)
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gix Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.

 Beiträge: 9373 Registriert: 19.01.2006
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erstellt am: 15. Mai. 2006 15:49 <-- editieren / zitieren -->
Vor einem reichlichen Jahr hatten wir mit unserem 3er BMW einen Unfall und ließen in einer freien Werkstatt reparieren (zu dem Zeitpunkt unsere Stammwerkstatt). Motorhaube und das Frontteil vorm Kühler sind laut Rechnung vom 7.3.2005 erneuert worden. Seit einiger Zeit rostet das Frontteil und an den Rändern der Motorhaube erscheinen blaue Punkte im Lack. Ist jetzt die Frage, ob man die Werkstatt nach reichlich einem Jahr noch zur Gewährleistung verdonnern kann. Bei der Suche im Internet haben wir nichts eindeutiges gefunden. Nachfragen bei Rechtsberatungen haben total unterschiedliche Aussagen ergeben. ADAC-Telefonberatung: Gewährleistung (Nacherfüllung) bis 2 Jahre nach Rechnungslegung, es sei denn, die Werkstatt hat den Zeitraum durch AGB eingeschränkt.Einen Hinweis auf AGBs haben wir weder auf den Rechnungen der Werkstatt noch auf deren homepage gefunden - können wir davon ausgehen, daß AGB kein Bestandteil des Vertrages sind? Schlichtungsstellen der Kfz-Innung: 2 Jahre Gewährleistungsfrist bei Werkstätten, die keine Innungsfachbetriebe sind; 1 Jahr bei Innungsfachbetrieben. Nirgendwo ist rauszukriegen (außer vielleicht in der Werkstatt selbst)ob das ein Innungsfachbetrieb ist. Telefonrechtauskunft der DEVK: änhlich ADAC. In einem Punkt sind sich aber alle drei Rechtsauskunfte einig: Für die Zeit der Nachbesserung steht uns kein Leihwagen auf Werkstattkosten zur Verfügung. Mich würde jetzt interessieren, ob jemand von Euch auch mal in so einer Lage war und wenn ja, was ihr uns empfehlen würdet. Offensichtlich scheint es hier ja keine eindeutige gesetzliche Regelung zu geben. Und bevor wir einen Anwalt einschalten, würden wir doch ganz gerne mal abchecken, wie unsere Aussichten so sind. Die Variante, mit der Werkstatt ein vernünftigen Gespräch zu führen, können wir von vorn herein knicken, weil wir auf Grund noch weiterer Unzulänglichkeiten uns eine neue Werkstatt gesucht haben, und die darüber stocksauer sind. ------------------ gix Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Maserski Mitglied Maschbau.Techniker, Freiberufler
 
 Beiträge: 278 Registriert: 25.07.2003 SE ST7
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erstellt am: 15. Mai. 2006 16:10 <-- editieren / zitieren -->
Kennt Ihr einen Anwalt, wo ihr vielleicht schon mal wart, es kostet 25¤ für eine Rechtsberatung. Dann sieht man meistens klarer..... Ich würde sagen die Werkstadt muß 2 Jahre Gewährleistung leisten, das Problem ist nur das man bei Gewährleistung nach sechs Monaten in der Beweispflicht ist, das heiß Ihr müßt der Werkstatt beqeissen das sie dafür verantwortlich sind. Viel Glück Stephan Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Wüstengimpel Mitglied

 Beiträge: 27 Registriert: 16.08.2004 Win XP Pro SP2 SWX 2005 Office SP4.0 2006 SP3.1 P4 3,4GHz 3GRAM PNY Quadro FX 3400 CAD Man 3Dconnexion
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erstellt am: 15. Mai. 2006 16:19 <-- editieren / zitieren -->
Hallo gix, ich kann Dir nicht direkt weiterhelfen aber eines macht mich stutzig: Wenn die Teile rosten, dann wurden sie vermutlich nicht erneuert sondern repariert (gespachtelt, lackiert). Eventuell ist das ein neuer Ansatz, dann handelt es sich um Betrug ( ). Schließlich ist ein Neuteil ausgewiesen. Vielleicht kannst Du das mal prüfen lassen? und diesen Fall ebenfalls mit einem Anwalt diskutieren... Gruß Lennart ------------------ Visitech [Diese Nachricht wurde von Wüstengimpel am 15. Mai. 2006 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
gix Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.

 Beiträge: 9373 Registriert: 19.01.2006
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erstellt am: 15. Mai. 2006 16:37 <-- editieren / zitieren -->
Danke schon erst mal für die Hinweise. @Stefan: wir haben eigentlich einen guten Anwalt, der uns auch schon ein paar mal aus der Patsche geholfen hat. Wollten uns eben nur erst mal umhören,bevor wir ihn einschalten, weil mit 25¤ gings bei dem noch nie ab. Daß sich nach 6 Monaten die Beweislast umkehrt haben wir auch schon in Erfahrung bringen können. Ich glaube, wenns so weit ist, muß der Anwalt dann richtig ran, nicht nur als Berater (aber das trägt dann wieder der Rechtsschutz  ) @Lennart: Das ist ja der nächste Gedanke, der uns auch schon gekommen ist. Die Reparatur hat damals ca. 4 Wochen gedauert. Schon alleine das ist eine Unverschämtheit. Aber braucht man denn so lange, um Neuteile einer deutschen Marke ranzukriegen? Wir vermuten auch, daß da alte Teile besorgt wurden (ist ja ziemlich zeitaufwendig, weils die kaum noch gibt, denn gerade BMW, VW werden ja massenweise als ganzes in den Osten verschleppt) und die uns als Neuteile für teures Geld eingebaut wurden. Aber das ist dann der nächste Schritt. ------------------ gix Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
mw-bs Moderator

 Beiträge: 15 Registriert: 29.07.2003 Ruplan/EVU Engineering Base Power EVU
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erstellt am: 15. Mai. 2006 17:11 <-- editieren / zitieren -->
Hallo! Gewährleistung hin, Gewährleistung her. Auch wenn Du mit Deiner alten Werkstatt nicht mehr kommunizieren möchtest, eines musst Du leider mindestens tun: Du musst der alten Werkstatt die Möglichkeit zur Nachbesserung anbieten, sonst wirst Du vor Gericht wahrscheinlich nicht durchkommen. Ich würde diese Nachbesserung per Einschreiben mit Rückschein einfordern, insbesondere dann, wenn Du keinen Bock auf ein Gespräch hast. Dieses Schreiben sollte von angemessener Nachdrücklichkeit geprägt sein. Allerdings muss der Werkstatt eine angemessene Frist eingeräumt werden. Zur Länge dieser Frist solltest Du Deine genannten Quellen noch mal anzapfen, hier habe ich keine Ahnung. Dieses wäre mein Ansatz. Ich muss allerdings für mich einschränken, dass ich es zumindest vorab noch einmal per Telefon versuchen würde. Gruß Michael Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Clayton Mitglied Konstrukteur
 
 Beiträge: 134 Registriert: 07.02.2004 AMD Athlon 64X2 5600+, 1GB, Nvidia Quadro Pro FX 1100 Inventor Series 10 Mathcad 13
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erstellt am: 15. Mai. 2006 17:21 <-- editieren / zitieren -->
Zitat: Original erstellt von Wüstengimpel: Wenn die Teile rosten, dann wurden sie vermutlich nicht [b]erneuert sondern repariert (gespachtelt, lackiert). Eventuell ist das ein neuer Ansatz, dann handelt es sich um Betrug ( ). Schließlich ist ein Neuteil ausgewiesen. Vielleicht kannst Du das mal prüfen lassen? und diesen Fall ebenfalls mit einem Anwalt diskutieren... [/B]
Hi, Das muss nicht unbedingt der Fall sein, es koennen ohne weiteres Neuteile sein, nur eben nicht Original-Teile. Sie werden dann aus minderwertigem Material hergestellt. Kommt hier alle naslang vor, weil es zum Teil von den Versicherungen unterstuetzt wird. Gruss Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
mw-bs Moderator

 Beiträge: 15 Registriert: 29.07.2003
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erstellt am: 15. Mai. 2006 17:24 <-- editieren / zitieren -->
Hallo nochmal! Zitat: Original erstellt von Wüstengimpel: Wenn die Teile rosten, dann wurden sie vermutlich nicht erneuert sondern repariert (gespachtelt, lackiert). Eventuell ist das ein neuer Ansatz, dann handelt es sich um Betrug ( ). Schließlich ist ein Neuteil ausgewiesen.
Sehr interessanter Ansatz! Hier kann Dir Deine neue Werkstatt vielleicht schon helfen, falls die ein Messgerät für Lackstärken haben! Damit findet man gespachtelte oder überlackierte Stellen. Zitat: Original erstellt von gix: Schlichtungsstellen der Kfz-Innung: 2 Jahre Gewährleistungsfrist bei Werkstätten, die keine Innungsfachbetriebe sind; 1 Jahr bei Innungsfachbetrieben. Nirgendwo ist rauszukriegen (außer vielleicht in der Werkstatt selbst)ob das ein Innungsfachbetrieb ist.
Solch eine Aussage kann nur von dieser Stelle kommen Ist ja klar, dass die Ihre Betriebe schützen wollen. Warum sollte für nicht Innungsbetriebe hier bitte anderes Recht gelten Zitat: Original erstellt von gix: ADAC-Telefonberatung: Gewährleistung (Nacherfüllung) bis 2 Jahre nach Rechnungslegung, es sei denn, die Werkstatt hat den Zeitraum durch AGB eingeschränkt.Einen Hinweis auf AGBs haben wir weder auf den Rechnungen der Werkstatt noch auf deren homepage gefunden - können wir davon ausgehen, daß AGB kein Bestandteil des Vertrages sind?
Gab es einen Auftragsschein oder einen Kostenvoranschlag in dem auf die AGB´s hingewiesen wurde? Gruß Michael
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gix Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.

 Beiträge: 9373 Registriert: 19.01.2006
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erstellt am: 15. Mai. 2006 18:06 <-- editieren / zitieren -->
Danke @all! @Michael: Ist klar, die Werkstatt wird erst mal aufgefordert zur Nachbesserung. Fax geht da laut Rechtsberatung auch. Man hat da den Sendebericht als Nachweis und es kostet wesentlich weniger. Nur haben wir da schon Bedenken, einen falschen Zungenschlag zu machen, der uns da vielleicht ans Bein läuft, wenns vor Gericht geht. So war ich ja z.B. voll der Meinung, daß es im Gewährleistungsfall Sache der Werkstatt ist, einen kostenlosen Leihwagen zur Verfügung zu stellen. Aber das ist ja nun wohl nicht so. Und das mit dem Telefon.... naja: Meine letzte Handlung in der Werkstatt war gewesen, daß ich die Sommerreifen, welche dort eingelagert waren, abgeholt habe. Zu dem Zeitpunkt wußten die schon, daß sie uns als Kunden (insgesamt mit 3 Fahrzeugen) verloren haben. Ich wollte von 2 PKW die Reifen abholen. Die waren in der Werkstatt ordentlich aufgestapelt und ich durfte jeden einzelnen von den 8 ca. 25m zu meinem Auto tragen und natürlich auch selber reinheben. Der Meister hat mir dabei zugesehen und einige andere auch (Bloß gut, daß auch Mädels manchmal Muckis haben  ). Würdest Du in meiner Situation nochmal mit dem Arx reden wollen? @Clayton: Wie weist man das nach? Wäre nämlich auch ne Variante, die ich nicht ausschließen würde. @Michael: Die neue Werkstatt haben so ein Gerät nicht, mit denen haben wir schon über das Problem gesprochen. Auftragsschein und Kostenvoranschlag ist in der Werkstatt nicht üblich, geht alles mündlich. Bin ca. 20 Jahre bei denen Kunde gewesen und mit der Ehefrau des Meisters schon zu Kinderzeiten befreundet gewesen. Da glaubt man, daß so was nicht nötig sein sollte (mit anderen wird da aber auch nichts schriftlich gemacht). ------------------ gix Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
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Maserski Mitglied Maschbau.Techniker, Freiberufler
 
 Beiträge: 278 Registriert: 25.07.2003 SE ST7
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erstellt am: 16. Mai. 2006 09:44 <-- editieren / zitieren -->
Moin nochmal, bei einem Mündlich geschlossenen Vetrag sieht die Sache schon wieder ganz gut aus......est stellt sich nämlich die Frage wer im Reklamationsfalle die Beweispflicht für den Mündlich geschlossenen Vertrag trägt. Bei Arbeitsverhältnissen ist das nämlich der Arbeitgeber. Die 25¤ für den Anwalt sind meiner Meinung nach so festgelegt für ein Rechtsberatungsgespräch. Das ist auch nur informativ ob man eine Chance hat das Verfahren zu gewinnen. Um zu prüfen ob die Teile gespachteöt sind kann man etwas gerades danebenlegen und die spiegelung im Blechteil sich ansehen, da sieht man dann schon häufig ob die Kontour nicht stimmt, keiner kann so genau spachteln, Gruß Stephan Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
gix Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.

 Beiträge: 9373 Registriert: 19.01.2006
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erstellt am: 16. Mai. 2006 13:38 <-- editieren / zitieren -->
Hallo, es ist doch erstaunlich, daß in einem bürokratischen Land wie Deutschland, nicht mal einheitliche Regelungen für so was bestehen. Die Erfahrungen von Bürotante widersprechen ja voll dem, was uns ADAC und DEVK gesagt haben. Naja, auf jeden Fall hat uns das dazu bewogen, daß wir nun doch eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, wo wir etwas löhnen müssen. Allerdings ist das mit den 25¤ pro Beratung nicht ganz so. Unser Anwalt bietet eine online-Beratung an. Der Preis für die Beratung ist abhängig vom Wert des Gegenstandes und reicht von ca. 14¤ bis max. 190¤. Mal sehen, in welcher Preisklasse wir reinkommen. Auf jeden Fall denke ich, tut es weniger weh, wenn man mal etwas Geld in den Sand setzt als daß man sich vor der Werkstatt plamiert, weil die sagen kann: Ätsch, Pech gehabt - Zeit ist nämlich abgelaufen. Den Triumpf wollen wir denen nicht gönnen. ------------------ gix Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
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gix Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.

 Beiträge: 9373 Registriert: 19.01.2006
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erstellt am: 16. Mai. 2006 15:44 <-- editieren / zitieren -->
Hmmmm, hatte Dich wohl was falsch verstanden. Die Werkstätten können das aber doch nur durch ihre hauseigenen AGB einschränken, oder? Wir konnten bei der Werkstatt aber nirgendwo AGB finden! Zitat: Ab dem 01.01.2002 tritt die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gild beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher ist dan nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.
Das bezieht sich doch auf den Verkauf von Gebrauchtwagen. Aber was ist bei Reparatur? Haben sich doch bestimmt wieder irgendwelche Leutchen eine Hintetür offengelassen ------------------ gix Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
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Maserski Mitglied Maschbau.Techniker, Freiberufler
 
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erstellt am: 17. Mai. 2006 08:54 <-- editieren / zitieren -->
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gix Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.

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erstellt am: 17. Mai. 2006 10:32 <-- editieren / zitieren -->
Hi @all, die kostenpflichtige Rechtsberatung ist eingeleitet. Kostenvoranschlag allein für die Beratungskosten 34¤ werde das Ergebnis dann mitteilen, vielleicht hilfts später mal jemand ------------------ gix Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
gix Plauderprofi V.I.P. h.c. Dipl.-Ing.

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erstellt am: 19. Mai. 2006 14:26 <-- editieren / zitieren -->
Hier nun die Auskunft von unserem Anwalt. Er ist unabhängig und gehört zu keiner Versicherung oder Innung. den genauen Wortlaut kann ich hier nicht reinstellen, sonst könnte es Ärger geben. Wer aber Bedarf hat - PM schicken. Bei mangelhaft ausgeführten Reparaturen hat man innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung der Reparatur Anspruch auf Gewährleistung gem. §634 a BGB. Man muß unter Fristsetzung die Werkstatt auffordern, gem. §635 Abs.1 BGB nach zu erfüllen. Hält die Werkstatt die Frist nicht ein, kann man in einer anderen Werkstatt den Mangel beseitigen lassen und sich die Kosten von der ursprünglichen Werkstatt erstatten lassen Die Kosten, die durch die Nacherfüllung anfallen, trägt die ursprüngliche Werkstatt gem § 635 Abs. 2. Das ist jetzt unsere Marschrichtung. Haben übrigens heute festgestellt, daß jetzt auch der linke vordere Kotflügel farbige Punkte kriegt. Da kommt ganz schön was zusammen. ------------------ gix Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
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