Hallo Zusammen,
eine unserer Maschinen fällt unter IV der aktuellen Maschinenrichtlinie. Artikel 12 schreibt für das Konformitätsbewertungsverfahren folgende Vorgehensweise vor:
"führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung."
Hier stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Baumuster-Prüfung durch Benannte Stellen (zB dem TÜV Rheinland). Grundsätzlich sind sie ja der Erfahrung nach sehr teuer und zeitaufwändig.
Im Prinzip verstehe ich die Richtlinie so, daß man zwischen den genannten Vorgehensweisen für die Konformitätsbewertung AUSWÄHLEN kann (Zitat: "..führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter EINES DER FOLGENDEN VERFAHREN durch:.."
Hat die Baumuster-Prüfung überhaupt, nach MRL, verbindlichen Charakter? Wann sollte man eine Baumuster-Prüfung überhaupt durchführen lassen?
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Vielen Dank.
Gruss, Daniel
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