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Autor Thema:  EU Urteil zu Gebrauchtsoftwareverkauf und -nutzung (2532 mal gelesen)
Andreas Gawin
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
Blechschlosser Metallbauermeister



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erstellt am: 03. Jul. 2012 12:42    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Im Spiegel Online ist ein sehr interessanter Artikel dazu ----> siehe hier.

Andreas

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Husky
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erstellt am: 03. Jul. 2012 14:38    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Andreas Gawin 10 Unities + Antwort hilfreich

Hallo Andreas,

war schon lange überfällig.

Beste Grüße

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Andreas Gawin
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
Blechschlosser Metallbauermeister



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erstellt am: 03. Jul. 2012 15:00    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo Stefan, ich finde es auch gut dass da endlich Klarheit herrscht. Besonders die Passage mit dem sinnbildlichen Inhalt:

...der Käufer der gebrauchten Software hat ein Anrecht auf die neueste Version[Edit] neusten Servicepacks[\Edit]....."

ist wichtig. Was nützt eine Software ohne Servicepack?

Andreas

[Diese Nachricht wurde von Andreas Gawin am 03. Jul. 2012 editiert.]

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StefanBerlitz
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Registriert: 02.03.2000

SunZu sagt:
Analysiere die Vorteile, die
du aus meinem Ratschlag ziehst.
Dann gliedere deine Kräfte
entsprechend und mache dir
außergewöhnliche Taktiken zunutze.

erstellt am: 03. Jul. 2012 15:25    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Andreas Gawin 10 Unities + Antwort hilfreich

Hallo Andreas,

vorsichtig mit aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten oder Interpretationen, dein Beitrag hört sich so an, als ob jemand eine alte Softwareversion verkauft und der Neueigentümer dann Anspruch auf die aktuelle Version hätte. So würde ich das zumindest nicht interpretieren.

Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshof der Europäischen Union vom 03.07.12zum Urteil in der Rechtssache C-128/11

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-07/cp120094de.pdf

Zitat:
Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie
in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der
Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten
oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und
können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.

Ich les das so: ein Neueigentümer hat das Recht auf die Verbesserungen, auf die der Alteigentümer Zugriff hatte, nicht per se auf die aktuellste Version.

Ich bin sehr gespannt, wie sich die Softwareindustrie da herauslavieren wird, denn ich bin mir sicher, dass sie es nicht einfach hinnehmen werden oder einfach weiterhin versuchen, ihren Kunden so viele Steine wie möglich in den Weg zu legen. Eine einfache Methode wäre z.B. keine dauerhafte Nutzung zu erlauben oder nur noch "in der Wolke" einen Zugriff zuzulassen. Da werden schon ein paar kreative Ideen zum Vorschein kommen, bis sie es irgendwann geschafft haben, unsere Daten komplett unter eigener Fuchtel zu haben. Dann ist das mit der Software zur Bearbeitung eh egal 

Ciao,
Stefan

------------------
Inoffizielle deutsche SolidWorks Hilfeseite    http://solidworks.cad.de

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Andreas Gawin
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
Blechschlosser Metallbauermeister



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Beiträge: 3580
Registriert: 24.02.2006

erstellt am: 03. Jul. 2012 16:23    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo Stefan, damit ist natürlich das Anrecht auf die neusten Servicepacks gemeint. Sorry für die missverständliche Formulierung!

Andreas

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Leo Laimer
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IV bis 2019

erstellt am: 03. Jul. 2012 17:01    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Andreas Gawin 10 Unities + Antwort hilfreich

Habe die ersten Meldungen diesbezüglich auch fasziniert gelesen, aber bei näherer Analyse bleibt für unsere Branche praktisch kaum was übrig zum freuen:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Klares-Ja-zum-Weiterverkauf-gebrauchter-Software-1631306.html

Ein paar wichtige Sätze daraus:
...der EuGH hat zwar entschieden, dass die Weiterveräußerung online gekaufter und gebrauchter Software nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt. Aber damit hat das Gericht den Herstellern keinesfalls ein Gebot ins Stammbuch geschrieben, nunmehr den Kunden die Weiterveräußerung auch zu ermöglichen.
Eine Produktaktivierung kann und darf einen Weiterverkauf ausschließen. Nur müssen die Hersteller oder Händler vorab darauf hinweisen, damit die Software nicht als fehlerhaft gilt.

Dem Vernehmen nach sind unsere wichtigsten Midrange-Hersteller aber eh bereit, unter gewissen Umständen eine Lizenzveräusserung an Dritte zuzulassen, also unsere CADs sind tlw. eh schon besser als vom EUGH verlangt.

------------------
mfg - Leo

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zip1976
Mitglied
Sales

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Beiträge: 1
Registriert: 23.01.2013

erstellt am: 23. Jan. 2013 11:39    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Andreas Gawin 10 Unities + Antwort hilfreich

Also, darauf was irgendwelche selbsternannten Experten im Auftrag von der Softwareindustrie von sich geben sollte man auch nicht vertrauen. Ich habe in das "Half Life" Urteil mal reingelesen. Es ist hier ein besonderer Fall, weil der Onlinezugang und das spielen auf den Servern zwingend mit dem Produkt verbunden ist.

Auszug aus dem Urteil:
"Soweit der Klageantrag sich auch auf Fälle beziehe, in denen dem Kunden die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Erschöpfungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unkörperlich übermittelte Programme nicht angewandt werden könne. In den Fällen, in denen der Spieler die Software auf einer DVD-Rom erworben habe, führe der Erschöpfungsgrundsatz gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB. Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde - wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei - nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei dieser bei einer derartigen Sachlage nicht anzuwenden."

Für mich besteht nur die Frage, welcher Kunde den Anfang macht und sein Recht durchsetzt.

[Diese Nachricht wurde von zip1976 am 23. Jan. 2013 editiert.]

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