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| Die 10 hitzebeständigsten Materialien für den 3D-Druck, ein Fachartikel
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Autor
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Thema: EU Urteil zu Gebrauchtsoftwareverkauf und -nutzung (2557 mal gelesen)
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Andreas Gawin Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Blechschlosser Metallbauermeister
Beiträge: 3640 Registriert: 24.02.2006 Inventor 2022/2023/2024 AutoCad Mechanical 2023/2024 FARO S70 FARO Scene WIN10-64 32GB WIN11-64 32GB Spacemouse Enterprise
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erstellt am: 03. Jul. 2012 12:42 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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Husky Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
Beiträge: 5720 Registriert: 10.07.2002 No Sysinfo
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erstellt am: 03. Jul. 2012 14:38 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Andreas Gawin
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Andreas Gawin Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Blechschlosser Metallbauermeister
Beiträge: 3640 Registriert: 24.02.2006
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erstellt am: 03. Jul. 2012 15:00 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo Stefan, ich finde es auch gut dass da endlich Klarheit herrscht. Besonders die Passage mit dem sinnbildlichen Inhalt: ...der Käufer der gebrauchten Software hat ein Anrecht auf die neueste Version[Edit] neusten Servicepacks[\Edit]....." ist wichtig. Was nützt eine Software ohne Servicepack? Andreas [Diese Nachricht wurde von Andreas Gawin am 03. Jul. 2012 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
StefanBerlitz Guter-Geist-Moderator IT Admin (CAx)
Beiträge: 8756 Registriert: 02.03.2000 SunZu sagt: Analysiere die Vorteile, die du aus meinem Ratschlag ziehst. Dann gliedere deine Kräfte entsprechend und mache dir außergewöhnliche Taktiken zunutze.
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erstellt am: 03. Jul. 2012 15:25 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Andreas Gawin
Hallo Andreas, vorsichtig mit aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten oder Interpretationen, dein Beitrag hört sich so an, als ob jemand eine alte Softwareversion verkauft und der Neueigentümer dann Anspruch auf die aktuelle Version hätte. So würde ich das zumindest nicht interpretieren. Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshof der Europäischen Union vom 03.07.12zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-07/cp120094de.pdf Zitat: Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.
Ich les das so: ein Neueigentümer hat das Recht auf die Verbesserungen, auf die der Alteigentümer Zugriff hatte, nicht per se auf die aktuellste Version. Ich bin sehr gespannt, wie sich die Softwareindustrie da herauslavieren wird, denn ich bin mir sicher, dass sie es nicht einfach hinnehmen werden oder einfach weiterhin versuchen, ihren Kunden so viele Steine wie möglich in den Weg zu legen. Eine einfache Methode wäre z.B. keine dauerhafte Nutzung zu erlauben oder nur noch "in der Wolke" einen Zugriff zuzulassen. Da werden schon ein paar kreative Ideen zum Vorschein kommen, bis sie es irgendwann geschafft haben, unsere Daten komplett unter eigener Fuchtel zu haben. Dann ist das mit der Software zur Bearbeitung eh egal Ciao, Stefan ------------------ Inoffizielle deutsche SolidWorks Hilfeseite http://solidworks.cad.de Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Andreas Gawin Ehrenmitglied V.I.P. h.c. Blechschlosser Metallbauermeister
Beiträge: 3640 Registriert: 24.02.2006
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erstellt am: 03. Jul. 2012 16:23 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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Leo Laimer Ehrenmitglied V.I.P. h.c. CAD-Dienstleister
Beiträge: 26122 Registriert: 24.11.2002 IV bis 2019
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erstellt am: 03. Jul. 2012 17:01 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Andreas Gawin
Habe die ersten Meldungen diesbezüglich auch fasziniert gelesen, aber bei näherer Analyse bleibt für unsere Branche praktisch kaum was übrig zum freuen: http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Klares-Ja-zum-Weiterverkauf-gebrauchter-Software-1631306.htmlEin paar wichtige Sätze daraus: ...der EuGH hat zwar entschieden, dass die Weiterveräußerung online gekaufter und gebrauchter Software nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt. Aber damit hat das Gericht den Herstellern keinesfalls ein Gebot ins Stammbuch geschrieben, nunmehr den Kunden die Weiterveräußerung auch zu ermöglichen. Eine Produktaktivierung kann und darf einen Weiterverkauf ausschließen. Nur müssen die Hersteller oder Händler vorab darauf hinweisen, damit die Software nicht als fehlerhaft gilt. Dem Vernehmen nach sind unsere wichtigsten Midrange-Hersteller aber eh bereit, unter gewissen Umständen eine Lizenzveräusserung an Dritte zuzulassen, also unsere CADs sind tlw. eh schon besser als vom EUGH verlangt. ------------------ mfg - Leo Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
zip1976 Mitglied Sales
Beiträge: 1 Registriert: 23.01.2013
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erstellt am: 23. Jan. 2013 11:39 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Andreas Gawin
Also, darauf was irgendwelche selbsternannten Experten im Auftrag von der Softwareindustrie von sich geben sollte man auch nicht vertrauen. Ich habe in das "Half Life" Urteil mal reingelesen. Es ist hier ein besonderer Fall, weil der Onlinezugang und das spielen auf den Servern zwingend mit dem Produkt verbunden ist. Auszug aus dem Urteil: "Soweit der Klageantrag sich auch auf Fälle beziehe, in denen dem Kunden die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Erschöpfungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unkörperlich übermittelte Programme nicht angewandt werden könne. In den Fällen, in denen der Spieler die Software auf einer DVD-Rom erworben habe, führe der Erschöpfungsgrundsatz gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB. Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde - wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei - nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei dieser bei einer derartigen Sachlage nicht anzuwenden." Für mich besteht nur die Frage, welcher Kunde den Anfang macht und sein Recht durchsetzt. [Diese Nachricht wurde von zip1976 am 23. Jan. 2013 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |