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Autor Thema:  Umgang mit Maschinensicherheit bei unvollständigen Maschinen (1502 mal gelesen)
daniel1980
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erstellt am: 27. Mrz. 2014 07:43    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Guten Morgen,

in der MRL wird als Beispiel für eine unvollständige Maschine ein Antriebssystem genannt. Guter "Aufhänger" für meine Frage:

Wie ist hierbei mit der Maschinensicherheit umzugehen? Das Antriebssystem kann ja mit einer auskragenden Welle versehen sein (= Fangstelle). Erst durch die Verbindung des Antriebssytems mit einer Abtriebs-Komponente kann eine inhärente Sicherheit hergestellt werden, indem zB die Welle durch das Gehäuse des Abtriebes verdeckt wird (= Eliminierung der Fangstelle).

Werden also in pcto. Maschinensicherheit bei unvollständigen Maschinen "Abstriche" gemacht?

------------------
Vielen Dank.

Gruss, Daniel

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Roland Schröder
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erstellt am: 27. Mrz. 2014 07:56    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für daniel1980 10 Unities + Antwort hilfreich

Zitat:
Original erstellt von daniel1980:
...bei unvollständigen Maschinen "Abstriche" ...?
Kaum.

Es kommt kein CE-Zeichen drauf, aber sie sind ebenso sorgfältig zu beurteilen und zu dokumentieren. Für die nach dem Einbau vorzunehmende Bewertung der als Beispiel genannten Fangstellen sind z.B. die mögliche Geschwindigkeit, die Nachlaufzeit, das Massenträgheitsmoment von Bedeutung, und so was muss nach MRL und PSG dokumentiert sein.

------------------
Roland  
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daniel1980
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erstellt am: 27. Mrz. 2014 08:14    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Moin.

Was meinst du mit "kaum"?

Argumentiert mit gesundem Menschenverstand, ist es ja logisch, daß zB bei einer Drehbank (= vollständige Maschine) eine auskragende Antriebswelle ein absolutes "NoGo" darstellt. Abhilfemaßnahme = Kapselung (inhärent sichere Konstruktion).

Bei Separierung des Antriebes (= unvollständige Maschine) mit genau der gleichen Gefahrenquelle (auskragende Welle) bin ich mir aber nicht sicher. Die Antriebswelle muß auskragen, ansonsten kann kein Abtrieb angeschlossen werden. Abhilfemaßnahme für den Antrieb = ??

------------------
Vielen Dank.

Gruss, Daniel

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Roland Schröder
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erstellt am: 27. Mrz. 2014 08:22    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für daniel1980 10 Unities + Antwort hilfreich

Die Tatsache, eine unvollständige Maschine zu liefern, entbindet nicht von den per MRL und PSG definierten Pflichten, und diese Pflichten bestehen dann weniger in der Anbringung einer Abdeckung als vielmehr der Dokumentation der Gefahren.

------------------
Roland  
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daniel1980
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erstellt am: 27. Mrz. 2014 08:26    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Wo finde ich Angaben dazu in der MRL?

Noch was: Kann ein Antrieb, der für sich genommen zwar lt. MRL "keine bestimmte Funktion" hat, aber "funktioniert" (da ein Motor integriert ist), überhaupt als unvollständige Maschine betrachtet werden?

------------------
Vielen Dank.

Gruss, Daniel

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erstellt am: 27. Mrz. 2014 08:36    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für daniel1980 10 Unities + Antwort hilfreich

Zitat:
Original erstellt von daniel1980:
Wo finde ich Angaben dazu in der MRL?
Lesen musst Du schon selber.

Zitat:
Original erstellt von daniel1980:
Kann ein Antrieb, der für sich genommen zwar lt. MRL "keine bestimmte Funktion" hat, aber "funktioniert" (da ein Motor integriert ist), überhaupt als unvollständige Maschine betrachtet werden?
Als was denn sonst?

------------------
Roland  
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Ohne Witz: Wo steht das in der MRL?

So, wie ich dich verstanden habe, macht die MRL Unterschiede in der Sicherheitsbetrachtung zwischen einer vollständigen (Antrieb: Kapselung) und einer unvollständigen Maschine (Antrieb: Sicherheitshinweise). Aber genau diese Unterscheidung finde ich nirgends.

------------------
Vielen Dank.

Gruss, Daniel

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HBL
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Registriert: 12.11.2007

EPLAN Electric P8 Professional V2.4

erstellt am: 28. Mrz. 2014 10:59    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für daniel1980 10 Unities + Antwort hilfreich

Es kommt immer wieder vor, dass unvollständige Maschinen mit einem Gefährdungspotential geliefert werden.

Die MRL macht diesbezüglich klare Aussagen.

Nachstehend einige Auszüge aus der Maschinenrichtlinie betreffend der Problematik.


Artikel 2
Begriffsbestimmungen

g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine
Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere
unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut
oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bil-
den;


Artikel 13
Verfahren für unvollständige Maschinen

(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein
Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII
Teil B erstellt werden;
b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;
c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B
ausgestellt wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der
unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollstän-
dige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der techni-
schen Unterlagen der vollständigen Maschine.

ANHANG II
Erklärungen

B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE

1. ---
2. ---
3. ---
4. ---
5. --

6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenen-
falls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestim-
mungen dieser Richtlinie entspricht;


ANHANG VI
Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit
die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen
mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.


ANHANG VII

B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
--
--

Sie umfassen:
a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:

---


Auszüge aus:

Leitfaden - Maschinenrichtlinie(sehr empfehlenswerte Lektüre, kann kostenlos heruntergeladen werden [URL=http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Meldungen/maschinenrichtlinie-leitfaden.html][/URL])

Wenn unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und Montageanleitung beigefügt sein.

Anmerkungen zu Artikel 15.

Wenn die neue Einheit aus einer unvollständigen Maschine gebildet
wird, zu der eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung
mitgeliefert werden, gilt derjenige, der die unvollständige Maschine in die Gesamtheit der Maschinen integriert, als Hersteller der neuen
Einheit. Er muss daher eine Beurteilung sämtlicher Risiken
durchführen, die sich aus der Schnittstelle zwischen der
unvollständigen Maschine, anderen Ausrüstungen und der
Gesamtheit der Maschinen ergeben können, alle relevanten
grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
einhalten, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht
angewandt wurden, nach der Montageanleitung vorgehen, eine EG-
Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an der
eingebauten neuen Einheit anbringen.


Der zweite Satz der Begriffsbestimmung unvollständiger Maschinen lautet:
. . . Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.
Diese Bestimmung gilt auch für Antriebssysteme, die fertig sind für den Einbau in Maschinen, nicht aber für die Einzelbestandteile derartiger Systeme.

Ich hoffe, ich habe Dir damit eine Hilfestellung betreffend "Unvollständige Maschinen" gegeben

Gruss Hans

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