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Thema: Fragen zur Autorenschaft (1550 mal gelesen)
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Susi Muc Mitglied Handwerkerin
Beiträge: 13 Registriert: 08.08.2015
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erstellt am: 19. Aug. 2015 21:18 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo, ich bin hier sicher falsch, aber ich finde keine passende Gruppe, vielleicht könnt ihr mir aber doch helfen ?! Folgender theoretischer Fall : -Ich konstruiere ein CAD Modell auf Kundenwunsch, dafür erhalte ich einen Stundenlohn. -Dieses Modell soll an einen Dienstleister gesendet werden , der das Modell plottet. -Mein Kunde möchte selbsständig bei dem Dienstleister die Bestellung für eine gewisse Anzahl an geplotteten Stücken aufgeben , die Rechnung darüber geht an ihn. Meine Frage : behalte ich irgendwelche Rechte an dem Stück oder habe ich meine Rechte mit dem Stundenlohn abgetreten ? Wie funktioniert das im '' harten Alltag'' ?Muss man vorher irgendwas vertraglich festlegen ? Vielen Dank im voraus Susi
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cadffm Ehrenmitglied V.I.P. h.c. 良い精神
Beiträge: 21533 Registriert: 03.06.2002 System: F1 und Google
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erstellt am: 19. Aug. 2015 22:34 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Susi Muc
Ich vermute sowas würde im Vertrag stehen, bzw dort regelt welche Leistung der AG zu welchen Konditionen erhält. Alles was nicht explizit geregelt ist, darüber freuen sich dann Anwälte (wenn es einem oder beiden Parteien es mal wert ist soweit zu gehen im Streitfall) ------------------ CAD on demand GmbH - Beratung und Programmierung rund um AutoCAD Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Susi Muc Mitglied Handwerkerin
Beiträge: 13 Registriert: 08.08.2015
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erstellt am: 20. Aug. 2015 12:16 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo cadffm. danke für Deine Antwort. Mit Verträgen habe ich bis jetzt noch nichts zu tun gehabt , muss mich aber wohl damit beschäftigen. Kennst Du eine Forum bzw. einen nützlichen Link zum Thema ? Susi p.S. vielleicht kann Jemand von Euch vorab auf meinen theor. Fall eingehen ? Vielen Dank im voraus [Diese Nachricht wurde von Susi Muc am 20. Aug. 2015 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
archtools Mitglied
Beiträge: 823 Registriert: 09.10.2004 Entwickler für AutoCAD, BricsCAD u.a., alle Systeme
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erstellt am: 16. Sep. 2015 17:19 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Susi Muc
Zitat: Original erstellt von Susi Muc: Hallo cadffm. danke für Deine Antwort. Mit Verträgen habe ich bis jetzt noch nichts zu tun gehabt , muss mich aber wohl damit beschäftigen. Kennst Du eine Forum bzw. einen nützlichen Link zum Thema ? Susip.S. vielleicht kann Jemand von Euch vorab auf meinen theor. Fall eingehen ? Vielen Dank im voraus [Diese Nachricht wurde von Susi Muc am 20. Aug. 2015 editiert.]
Nun, wenn Du bisher nach Stundensatz für Deinen Kunden gearbeitet hast, dann hast Du das auf einer Vertragsgrundlage gemacht. Das hast Du auch dann, wenn Du glaubst, keinen Vertrag geschlossen zu haben. Du hast zwingend einen Vertrag, der Deiner Tätigkeit zugrunde liegt. Einen Vertrag muss man nicht schriftlich verfassen und man muss ihn auch nicht unterschreiben. In Deinem Fall ist die Sache klar: Die Juristen nennen das "konkludentes Handeln".
Da es allgemein üblich ist, dass angestellte oder auf Stundenbasis beschäftigte Arbeiter einer Firma die mit ihrer Arbeitskraft während der bezahlten Arbeitszeit erstellten Güter für den Arbeitgeber erzeugen, ist es logischerweise auch so, dass üblicherweise die urheberrechtlichen werthaltigen Rechte an den in der bezahlten Arbeitszeit erstellten Werken auf den Arbeitgeber/Auftraggeber übergehen. Andernfalls wäre es ja ziemlich unsinnig, dass der jemanden für die Entwicklung bezahlt. Das ist bei Softwarefirmen nicht anders als bei Zeitungsverlagen, oder bei Architekten oder Konstrukteuren. Du wirst vor Gericht also ziemlich schlechte Aussichten haben, wenn Du nun reklamierst, dass Du keineswegs alle werthaltigen Rechte an Deinen Werken an den Arbeitgeber übertragen hast. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Susi Muc Mitglied Handwerkerin
Beiträge: 13 Registriert: 08.08.2015
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erstellt am: 20. Sep. 2015 15:35 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
Hallo archtools, danke für Deine Antwort. Ich bin auch selbständig , aber eben als Handwerkerin und vereinbare einen Stundenlohn für die zu liefernde Arbeit. Die beinhalted bei Neuanfertigungen: meinen Entwurf, also die Idee, sowie die handwerkliche Umsetzung dieser. Seid Jahren beschäftige ich mich nun mit dem Erlernen von einem CAD Programm, das eine super Ergänzung in meinem Arbeitsbereich ist, soll vielleicht auch ein neues Standbein werden. So,lange Rede...jetzt habe ich , wie Eingangs geschrieben eine neue Situation vor mir: Ich setze die grob von meinem Kunden entworfene Idee zeichnerisch 3D um (keine technische Zeichnung als Vorlage,nur die Ideenskizze war vorhanden) , wobei meine Erfahrungen als Handwerkerin ,sowie als Designerin (Studium) miteinfließen. Mein Kunde sprach nun von einem Werksvertrag, den er machen möchte. Hieraus ergibt sich für mich die Frage,(noch nie mit Werksverträgen zu tun gehabt)ob ich mich darauf einlassen sollte und behalte ich das Recht an meinem Design ?(es ist keine weltbewegende neue Idee, die der Kunde hatte, aber ohne meine Erfahrungen wäre er vielleicht nicht so schnell weiter gekommen) Meine Frage: Rechnet man nur die sich ergebenen Stunden ab oder erhält man auch einen Anteil an der produzierten Stückzahl(Kleinserie) ? Grüße Susi [Diese Nachricht wurde von Susi Muc am 20. Sep. 2015 editiert.] [Diese Nachricht wurde von Susi Muc am 20. Sep. 2015 editiert.] [Diese Nachricht wurde von Susi Muc am 20. Sep. 2015 editiert.] Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
archtools Mitglied
Beiträge: 823 Registriert: 09.10.2004 Entwickler für AutoCAD, BricsCAD u.a., alle Systeme
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erstellt am: 20. Sep. 2015 16:20 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Susi Muc
Zitat: Original erstellt von Susi Muc: Meine Frage: Rechnet man nur die sich ergebenen Stunden ab oder erhält man auch einen Anteil an der produzierten Stückzahl(Kleinserie) ?
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Du kannst, solange Du nicht gegen Gesetze verstößt, in einen Vertrag rechtsverbindlich formulieren, was Du immer Du willst. Gültig wird der Vertrag aber erst, wenn Dein Vertragspartner das, was Du reingetextet hast, auch will. Du kannst also auch verlangen, dass Dein Kunde Deine Werke nur benutzen darf, wenn er dabei eine rote Zipfelmütze trägt.
Erst im Streitfall entscheidet dann ein Richter, wer wohl was gewollt hat, und ob das hinreichend klar formuliert war, so dass sein Vertragspartner diesem Willen auch zustimmte. Wie schon gesagt: grundsätzlich hat der Urheber alle Rechte an seinem Werk. Ein urheberrechtliches Werk ist in Deinem Fall aber in der Regel nicht die handwerkliche Ausführung, und auch nicht die Idee (Ideen kann man prinzipiell nicht schützen!), sondern das Design. Da Du schon von Deinem Kunden einen Vorentwurf kriegst, liegen die Urheberrechte an diesem Vorentwurf bei Deinem Kunden. Dein darauf aufbauender Entwurf samt Ausführungsplanung ist also nicht frei von Rechten, und Du kannst damit ohne die Einwilligung Deines Kunden sowieso wenig anfangen. In aller Regel ist es so, dass bei angestellten Urhebern, also z.B. Designer, Architekten, Journalisten, Ghostwritern, Fotografen uswusf... ebenso wie bei nach Stunden bezahlten Werkvertragsarbeitern die kommerziell verwertbaren Rechte an den Werken auf den Auftraggeber übergehen. Aber das deutsche Urheberrecht kennt anders als das angelsächsische Copyright auch einige Urheberrechte, die grundsätzlich nicht veräußert werden können. Auch dann nicht, wenn der Urheber das explizit so will. Du bist immer der Urheber Deiner Werke und hast immer das Recht, dass Du als Urheber genannt wirst. Du kannst sogar das Werk "wegen geänderter Überzeugung" zurück ziehen. Das ist nicht schlecht, wenn Du z.B. als Jugendsünde irgendwelche Nazipamphlete geschrieben hast. Diese Rechte hast Du bei uns immer. Für Leute, die von der Wahrnehmung von Urheberrechten leben, lohnt es sich, sich das UrhG mal anzusehen. Das ist überraschend verständlich formuliert, und es offenbart, wenn man sich tiefer damit beschäftigt, einige sehr sinnige Regeln. Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
Susi Muc Mitglied Handwerkerin
Beiträge: 13 Registriert: 08.08.2015
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erstellt am: 22. Sep. 2015 23:37 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben:
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Ioannis Zonitsas Mitglied Architekt
Beiträge: 8 Registriert: 14.02.2016 Rhino für Windows Rhino für Mac Samsung Notebook MacBook Air Mac Pro
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erstellt am: 21. Feb. 2016 12:20 <-- editieren / zitieren --> Unities abgeben: Nur für Susi Muc
Hallo Susi Muc, Es ist eine Frage der Auslegung, also wie Du und Dein Auftraggeber diesen Vertrag gestaltet. Ich finde, Verträge bei Fotografen, Grafiker und Industrie-Designer sind eine gute Basis für einen Entwurf. Für einen rechtlich wasserdichten Vertrag kommst Du wohlmöglich an einen Anwalt nicht drumrum. Da Dein Beitrag vom August ist, würde ich mich trotzdem interessieren welche Erfahrungen Du bis dato gemacht hast. Danke im voraus und Viele Grüße! ------------------ Inhaber Visual-Dream Zertifizierter Trainer und Reseller für die Software Rhinoceros Eine Antwort auf diesen Beitrag verfassen (mit Zitat/Zitat des Beitrags) IP |
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